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historische Baustoffe


Brandenburger Leitfaden für den Rückbau von Gebäuden - 2015

Brandenburger Leitfaden für den selektiven Rückbau von Gebäuden Stand 13. Januar 2015

http://www.mlul.brandenburg.de/cms/detail.php/bb1.c.322397.de

http://www.mlul.brandenburg.de/cms/media.php/lbm1.a.3310.de/Leitfaden_selektiver_Rueckbau.pdf

5.6 Möglichkeiten der Bauteilwiederverwendung / -weiterverwendung
Bevor die stoffliche Verwertung von Bauteilen konzipiert wird, sollten die Möglichkeiten zur Wiederverwendung von Bauteilen geprüft werden. Dies betrifft Bauteile, die konstruktive Anforderungen im rückzubauenden Objekt erfüllt haben wie z.B. Betonelemente, Stahl- und Holzbauteile (s. Abbildung 5-2) aber auch Ausbauteile, die im Zuge der Beräumung (Entrümpelung, Entkernung) auszubauen sind, wie bpsw. Fenster, Türen, Tore. Die Vermarktung schon einmal in Nutzung gewesener Ausbauteile erfolgt vielfach über Eigeninitiativen der Bauherren u./o. Rückbauunternehmen sowie über Bauteilbörsen. In Brandenburg existiert z.B. die Brita Marx GmbH mit Sitz in Luckenwalde. Diese Bauteilbörse Berlin-Brandenburg ist im Bauteilnetz Deutschland mit weiteren Börsen vernetzt.

5.7.2 Vorbereitung der Verwertung mineralischer Bauabfälle
Für die Verwertung mineralischer Abfälle gibt es in Brandenburg vielfältige Verwertungsoptionen.
Zu den wichtigsten gehören folgende Verwertungsmöglichkeiten:
• im Landschaftsbau
• im Straßenbau
• im Bergbau
• zur Sicherung von Deponien
Maßgeblich beeinflusst werden die Verwertungsmöglichkeiten für mineralische Abfälle in allen Fällen insbesondere von der Qualität der Abfälle (Feststoff- und Eluatwerte), der von den Abfällen zu übernehmenden Funktion (bodenähnliche Anwendung, technische Funktion), dem Einbauort (hydrogeologisch günstig oder ungünstig, Wasser durchströmte Bauweise, Lage in Wasserschutzgebieten) und vorhandenen Sicherungsvorkehrungen (definierte Dichtung, die vor Eindringen von Oberflächen- und Niederschlagswasser schützt).
Angepasst an die vorgenannten jeweiligen Einsatzbereiche sind - basierend auf den Technischen Regeln der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall in der Mitteilung 20 (LAGA M 20) - spezifische Anforderungen einzuhalten, die in den nachfolgend genannten Erlassen für den Vollzug verbindlich eingeführt wurden

4.6 Baustoffe ...Um eine hochwertige Verwertung zu erreichen und damit zusätzliche stoffliche Verwertungsmöglichkeiten erschließen und deren spezielle Anforderungen einhalten zu können, ist eine noch weiter gehende Getrennthaltung erforderlich (s. auch die Beispiele unter Punkt 5.5).Inwieweit dies in der Praxis technisch möglich bzw. wirtschaftlich zumutbar ist, hängt von mehreren Faktoren wie Arbeitsaufwand, den vorhandenen Standortverhältnissen und anfallenden Massen als auch von regional unterschiedlichen Entsorgungsmöglichkeiten und -kosten inkl. der Transportkosten ab.
Ist die Rückbaumaßnahme mit einem Neubauvorhaben verbunden, können die beim Rückbau anfallenden Bauschuttfraktionen gezielt für den Wiedereinsatz bei der geplanten Nachnutzung aufbereitet werden. Beispielhaft genannt sei der Einsatz von RC-Schotter als Unterbaumaterial. Steigerung der Ressourceneffizienz des Recyclings von mineralischen Bau- und Abbruchabfällen Hierdurch werden Eingriffe des Menschen in die Natur zur Rohstoff- und Energiegewinnung und daraus resultierend auch die Freisetzung von klima- und umweltschädigenden Stoffen vermindert.

5.7.3 Pflichten und Verantwortlichkeiten bei der Entsorgung Der Abfallerzeuger oder -besitzer ist für die ordnungsgemäße Entsorgung von Abfällen verantwortlich. Beim Gebäuderückbau können somit i.d.R. der Bauherr und der Abbruchunternehmer zur Verantwortung gezogen werden. Dies gilt auch, wenn die Entsorgungsverantwortlichkeit auf das ausführende Bauunternehmen übertragen wird. Ebenso sind der Transporteur und das Entsorgungsunternehmen als weitere Abfallbesitzer mitverantwortlich. Der Abfallerzeuger/ -besitzer bleibt bis zur ordnungsgemäßen Entsorgung der Abfälle verantwortlich. Der Bauherr muss seiner Sorgfaltspflicht nachkommen, d.h. er muss sich durch eine Zuverlässigkeitsprüfung vergewissern, dass der Abfallentsorger zur ordnungsgemäßen Abfallentsorgung tatsächlich imstande und rechtlich befugt ist und das Abbruchunternehmen die Pflichten der Nachweisverordnung bei gefährlichen Abfällen vollständig erfüllt hat.

Nicht gefährliche Abfälle Für nicht gefährliche Abfälle zur Beseitigung besteht zwar eine grundsätzlich Überlassungspflicht an den jeweiligen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (Landkreis, kreisfreie Stadt oder Zweckverband, Überlassungspflicht nach § 17 Abs. 1 KrWG). Durch Satzung ist die Überlassungspflicht für die nicht verwertbaren Bauabfälle aus dem Rückbau von Gebäuden aber in der Regel durch die jeweiligen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger ausgeschlossen. Vor Beginn der Entsorgung sollte die konkrete Regelung beim öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger erfragt werden. Für nicht gefährliche Abfälle sind gem. § 49 KrWG i.V.m. § 24 Nachweisverordnung Register zu führen.

Gefährliche Abfälle An die Entsorgung von gefährlichen Abfällen werden besondere rechtliche Anforderungen gestellt. Jede Entsorgung von als gefährlich eingestuften Abfällen muss über Dokumente, die das KrWG in Verbindung mit der Nachweisverordnung vorschreibt, belegt werden. Die Nachweisführung erfolgt im elektronischen Verfahren. Diese Dokumentation betrifft die sogenannte Vorabkontrolle - das Entsorgungsnachweisverfahren – sowie die darauffolgende Verbleibkontrolle - das Begleit- bzw. Übernahmescheinverfahren. Zudem sind gem. § 49 KrWG i.V.m. § 24 ff der Nachweisverordnung Register zu führen. Gefährliche Abfälle zur Beseitigung, die im Land Brandenburg erzeugt worden sind oder im Land Brandenburg entsorgt oder zwischengelagert werden sollen, unterliegen einer Andienungspflicht. Sie sind nach der Sonderabfallentsorgungsverordnung des Landes Brandenburg (SAbfEV) der Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH (SBB) anzudienen. Zudem werden gefährliche Abfälle zur Beseitigung in Brandenburg/Berlin über die SBB einer geeigneten Abfallentsorgungsanlage zugewiesen. Für gefährliche Abfälle zur Verwertung erfolgt durch die SBB eine Verwertungsfeststellung.



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