http://www.mein-schaufenster.com


Mein Schaufenster in die Welt ... historische Baustoffe, gebrauchte Baustoffe, Abfall ...

historische Baustoffe

"historische Baustoffe" ein Begriff aus der Welt der Nachhaltigkeit und Ressourceneffizienz? - Ja aber - auch ein Begriff ganz in der Nähe des Kreislaufwirtschaftsgesetztes und damit der Welt von Abfall, Abfallbehandlung und Abfallende mit viel Klärungsbedarf .

Zitat: "...In der Vergangenheit wusste man häufig nichts von den Gefahren, die von den eingesetzten Baumaterialien und Bauchemikalien ausgehen können. Die Bewältigung der "Gebäude-Altlasten" ist besonders prägnant bei Bauten, die nach dem 2. Weltkrieg bis in die 90er Jahre erstellt wurden. Dabei sind nicht nur jene Baustoffe zu beachten, denen schon bei der Herstellung Schadstoffe hinzugefügt wurden (primäre Schadstoffe). Währende der Nutzung kommt ein weiteres Schadstoffspektrum, z.B. durch produktionsspezifische Stoffe (nutzungsbedingte Schadstoffe) oder Desinfektions- und Reinigungskampagnen (Kontaminationen aus dem Gebäudeunterhalt) hinzu. Im Gesamtbild kann sich also, insbesondere bei gewerblich und industriell genutzten Gebäuden, ein komplexes Belastungsmuster ergeben....
Quelle: http://www.lfu.bayern.de/altlasten/flaechenrecycling/gebaeuderueckbau/index.htm Abgerufen am 16.12.2016

Um den Prozeß der Gewinnung von historische Baustoffen durchzuführen ist ein planmäßiges Vorgehen unumgänglich. Eine Rückbauplanung und Entsorgungskonzept zeigt Möglichkeiten für Abfallvermeidung sichtbar.

Die Planung verwertungsorientierter Rückbau und der Entsorgung / wesentliche Arbeitsschritte [Mettke] sieht 6 Schritte vor:

1. Recherche Nutzungsgeschichte

2. Bestandsaufnahme und Stoffstromplanung

3. Gefährdungsbeurteilung

4. Planung Schadstoffausbau, -selektierung und -entsorgung

5. Planung Rückbauverfahren

6. Planung Entsorgungskonzept

Bereits in Schritt 2 wird bei der  Bauwerksaufnahme / -untersuchung die Erkundung/Beprobung/Analyse vorgenommen um für Bauteile, Baustoffe und Boden eine Gefährdungsbeurteilung (Schritt 3) vornehmen zu können. 

 

 

 

 


Einsatz von mineralische Ersatzbaustoffe (MEB) im Hochbau

Der Hochbau ist das Teilgebiet des Bauwesens, das sich mit der Planung und Errichtung von Bauwerken befasst, die mehrheitlich oberhalb der Geländelinie liegen ... Dietmar Grütze: Bau-Lexikon. Carl Hanser Verlag, München 2007, ISBN 3-446-40472-4, S. 126.

Begriffe zum Thema: Sekundärrohstoff Bauabfall, historische Baustoffe, RC-Baustoffe ...

" ... Recycling als die Rückführung von Materialien und Produkten am Ende ihrer Nutzung in den Stoffkreislauf ist kein Phänomen unserer Zeit. Beispielsweise war das Sammeln und Verwerten von Altmetallen, Lumpen, Kleidung, Papier, Knochen und Asche seit dem späten Mittelalter üblich. In Bezug auf das Baustoffrecycling kann bei den meisten erhaltenen Bauwerken von der Antike bis zum Mittelalter der Rückgriff auf das Material älterer Bauwerke nachgewiesen werden. Erst nachdem die industrielle Revolution die Massenproduktion von Baustoffen ermöglichte, verlor das Baustoffrecycling seine Bedeutung und war immer nur dann wieder notwendig, wenn in Krisensituationen der Baustoffbedarf nicht anders gedeckt werden konnte. Das meistgenannte Beispiel hierfür ist das Recycling in deutschen Großstädten nach dem 2. Weltkrieg...Der erreichte Stand des Baustoffrecyclings ist von Umfang her bereits beachtlich, nicht aber vom Niveau. Gründe dafür sind Defizite bei der Technologieentwicklung und die einseitige Betrachtung bei der stofflichen Beurteilung, die bisher hauptsächlich unter dem Schadstoffaspekt nicht aber unter den Ressourcenaspekt erfolgte... Das Recycling von Bauabfällen ist unter dem Aspekt der verwerteten Mengen zufriedenstellend, nicht aber unter dem Aspekt der erzeugten Baustoffarten und -qualitäten sowie der Einsatzgebiete. Bisher werden nur wenige Prozent der erzeugten RC-Baustoffe wieder im Hochbau eingesetzt..." Quelle: Karl J. Thomé-Kozmiensky Daniel Goldmann Recycling und Rohstoffe Band 4


Regeln für die Gewährleistung des politisch propagierten wie auch ökologisch sinnvollen Verwertungsgebotes von Bauabfällen bei gleichzeitiger Sicherung eines vorsorgenden Gewässer- und Umweltschutzes

die Regeln für RC-Baustoffe gelten für den Einbau in technischen Bauwerken. Welchen Regeln sind bei erneuten Verwendung von Baustoffen aus dem selektiven Rückbau wie gereinigte Ziegelsteine, Dachziegel etc. anzuwenden wenn sie in einem neuen Bauwerk Verwendung finden sollen oder aber bei Landschaftsgestaltung (Trockenmauern, Sichtschutzwände, etc.) Verwendung finden sollen?


Arbeitshilfe Kontrollierter Rückbau. Kontaminierte Bausubstanz- Erkundung, Bewertung, Entsorgung, Hrsg. Bayerisches Landesamt, für Umweltschutz, 2003


3. Arbeitsentwurf der Ersatzbaustoffverordnung - Stand 23.7.2015

Umfang des pdf-Dokuments - 191 Seiten

Vorbemerkung: Dieser Arbeitsentwurf ist eine Fortentwicklung des 2. Arbeitsentwurfs vom 31.10.2012 der sogenannten Mantelverordnung. Er dient dem FuE-Vorhaben „Planspiel Mantelverordnung“ als Grundlage für den Vergleich des geltenden Rechts mit dem zukünftigen Recht. Die allgemeine Begründung sowie die Begründung zu den einzelnen Vorschriften befinden sich in Bearbeitung. Eckige Klammern [] und kursive Schrift kennzeichnen bestehenden Ergänzungsbedarf und Fortschreibungsbedarf für den Referentenentwurf.

Artikel 1 Änderung der Grundwasserverordnung

...

Artikel 2 Verordnung über Anforderungen an den Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen in technische Bauwerke (Ersatzbaustoffverordnung – ErsatzbaustoffV)

Inhaltsübersicht

Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Sachlicher Anwendungsbereich

§ 2 Persönlicher Anwendungsbereich

§ 3 Begriffsbestimmungen

Abschnitt 2 Herstellen und Inverkehrbringen von mineralischen Ersatzbaustoffen

Unterabschnitt 1 Grundpflichten

§ 4 Grundsätzliche Anforderungen

Unterabschnitt 2 Überwachung

§ 5 Allgemeine Anforderungen an die Güteüberwachung

§ 6 Eignungsnachweis

§ 7 Werkseigene Produktionskontrolle

§ 8 Fremdüberwachung

§ 9 Erweiterte Fremdüberwachung

§ 10 Probenahme und Probenaufbereitung

§ 11 Analytik der Proben

§ 12 Untersuchungsanforderungen an nicht aufbereitetes Bodenmaterial

§ 13 Bewertung der Messergebnisse der Güteüberwachung

§ 13a Zusätzliche Maßnahmen bei Verdacht auf außergewöhnliche Belastungen von mineralischen Bau- und Abbruchabfällen

§ 14 Bewertung der Messergebnisse bei nicht aufbereitetem Bodenmaterial

§ 15 Klassifizierung

§ 16 Dokumentation

§ 17 Maßnahmen bei in der Güteüberwachung festgestellten Mängeln

Unterabschnitt 3 Nebenprodukt, Ende der Abfalleigenschaft

§ 18 Nebenprodukt

§ 19 Ende der Abfalleigenschaft

Abschnitt 3 Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen

§ 20 Grundsätzliche Anforderungen

§ 20a Zusätzliche Einbaubeschränkungen bei Schlacken und Aschen

§ 21 Behördliche Entscheidungen

§ 22 Anzeigepflichten

Abschnitt 4 Ausbau von mineralischen Ersatzbaustoffen

§ 22a Getrennte Sammlung und Recycling von beim Rückbau, bei der Sanierung oder der Reparatur technischer Bauwerke anfallender mineralischer Abfälle

Abschnitt 5 Gemeinsame Bestimmungen

§ 23 Lieferschein

§ 24 Ordnungswidrigkeiten

§ 25 Zugänglichkeit privater Regelwerke

Anlagen

Anlage 1 Materialwerte

Anlage 2 Einsatzmöglichkeiten von mineralischen Ersatzbaustoffen in technischen Bauwerken

Anlage 3 Einsatzmöglichkeiten von mineralischen Ersatzbaustoffen in spezifischen Bahnbauweisen

Anlage 4 Art und Turnus der Untersuchungen von mineralischen Ersatzbaustoffen im Rahmen der Güteüberwachung

Anlage 5 zulässige Überschreitungen und Bestimmungsverfahren

Anlage 6 zulässige Abfallschlüssel für mineralische Ersatzbaustoffe

§ 1 Sachlicher Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung regelt
1. Anforderungen an die Herstellung von mineralischen Ersatzbaustoffen in mobilen und stationären Anlagen
2. Anforderungen an nicht aufbereitetes Bodenmaterial, das ausgehoben oder abgeschoben werden soll,
3. die Voraussetzungen, unter denen bei der Verwendung mineralischer Ersatzbaustoffe
a) die erforderlichen Umweltschutzanforderungen im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 4 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes erfüllt werden oder
b) insgesamt keine schädlichen Auswirkungen auf Mensch oder Umwelt im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 4 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes verursacht werden,
4. Anforderungen an den Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen in technische Bauwerke sowie
5. Anforderungen an den Ausbau von mineralischen Ersatzbaustoffen aus technischen Bauwerken.

§ 4 Grundsätzliche Anforderungen
Wer mineralische Ersatzbaustoffe herstellt, darf sie nur in Verkehr bringen oder zur Herstellung eines Gemischs verwenden, wenn
1. die Materialwerte der Anlage 1 nach Maßgabe der §§ 13 und 14 eingehalten werden,
2. sie einer Überwachung nach den Anforderungen des Unterabschnitts 2 unterzogen wurden und die Fremdüberwachung nicht nach § 17 Absatz 2 Satz 1 eingestellt ist,
3. für den Fall, dass für einen mineralischen Ersatzbaustoff in Anlage 1 verschiedene Materialklassen
vorgesehen sind, eine Klassifizierung nach § 15 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 durchgeführt wurde sowie
4. die Durchführung der Überwachung nach § 16 dokumentiert ist.

 

§ 19 Ende der Abfalleigenschaft
Soweit die folgenden mineralischen Ersatzbaustoffe nach Maßgabe des § 4 hergestellt sind, führt ihre Verwendung insgesamt nicht zu schädlichen Auswirkungen auf Mensch und Umwelt
im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 4 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes:
1. Recycling-Baustoff der Klasse 1 (RC-1),
2. Bodenmaterial der Klasse 0 (BM-0) ,
3. Bodenmaterial der Klasse 1 (BM-1) ,
4. Gleisschotter der Klasse 0 (GS-0),
5. Gleisschotter der Klasse 1 (GS-1) und
6. Schmelzkammergranulat (SKG).
Vorbehaltlich der Erfüllung der weiteren Anforderungen des § 5 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes
endet für diese mineralischen Ersatzbaustoffe die Abfalleigenschaft.

 

 

 

§ 20 Grundsätzliche Anforderungen (1) Der Bauherr oder der Verwender, sofern er nicht selbst Bauherr ist, hat beim Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen oder Gemischen in technische Bauwerke zu gewährleisten, dass nachteilige Veränderungen der Grundwasserbeschaffenheit und schädliche Bodenveränderungen nicht zu besorgen sind.

§ 3 Begriffsbestimmungen
...
2. Eluat: wässrige Lösung, die durch eine im Labor durchgeführte Auslaugung gewonnen wird;
...
3. Materialwerte:
die in der Anlage 1 für bestimmte Parameter des jeweiligen mineralischen Ersatzbaustoffs oder der jeweilige Materialklasse eines mineralischen Ersatzbaustoffs bezeichneten Grenzwerte und Orientierungswerte für Stoffkonzentrationen im Feststoff (Stoffgehalte) oder im Eluat (Eluatkonzentrationen);
4. Materialklasse: die in der Anlage 1 bezeichneten Kategorien eines mineralischen Ersatzbaustoffs derselben Art und Herkunft, die sich in ihrer Materialqualität auf Grund unterschiedlicher Materialwerte unterscheiden;
...
8. mineralische Ersatzbaustoffe (MEB):
mineralische Baustoffe, die
1. als Abfall anfallen oder gezielt erzeugt werden
a) bei Bautätigkeiten,
b) in industriellen Herstellungsprozessen oder
c) in Aufbereitungsanlagen,
2. für den Einbau in technische Bauwerke geeignet sind sowie
3. unter die in den Nummern 17 bis 34 bezeichneten Stoffe fallen.

30. Recycling-Baustoff (RC):
gewonnene Baustoffe durch Aufbereitung von Abfällen, die bei Bautätigkeiten wie Rückbau, Abriss, Umbau, Ausbau, Neubau und Erhaltung von Hoch- und Tiefbauten, Straßen, Wegen, Flugplätzen und sonstigen Verkehrswegen angefallen sind und zuvor als natürliche oder künstliche mineralische Baustoffe in gebundener oder ungebundener Form im Hoch- und Tiefbau eingesetzt waren;

33. Ziegelmaterial (ZM):
Ziegelsand und Ziegelsplitt aus sortenrein erfasstem und in einer Aufbereitungsanlage behandeltem Ziegelbruch aus dem thermischen Produktionsprozess oder aus sortenrein erfasstem und in einer Aufbereitungsanlage behandeltem Ziegelbruch aus Abfällen, die bei Bautätigkeiten wie Rückbau, Abriss, Umbau und Ausbau anfallen;


2013-02-06

Stellungnahme zu ...

Verordnung zur Festlegung von Anforderungen für das Einbringen oder das Einleiten von Stoffen in das Grundwasser, an den Einbau von Ersatzbaustoffen und für die Verwendung von Boden und bodenähnlichem Material (Mantelverordnung)

Bundesgütegemeinschaft Recycling-Baustoffe e.V., Berlin Wolfgang Türlings Vorsitzender
Deutscher Abbruchverband e.V., Köln RA Andreas Pocha Geschäftsführer
Zentralverband Deutsches Baugewerbe, Berlin Geschäftsbereich Unternehmensentwicklung Dipl.-Ing.Michael Heide Geschäftsführer
Zentralverband des Deutschen Handwerks, Berlin Karl-Sebastian Schulte Geschäftsführer

gerichtet an Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Herrn Dipl.-Ing. Johannes Pastor,
Referatsleiter, WA III 3
Robert-Schuman-Platz 3
53175 Bonn
per mail: WAIII3@bmu;bund.de;johannes.pastor@bmu.bund.de

1. Bedeutung der Kreislaufwirtschaft

2. Änderung der Verordnung zum Schutz des Grundwassers

3. Ersatzbaustoffverordnung

3.1 Definition Recycling-Baustoffe

Zunächst sei ein allgemeiner Hinweis gestattet: Der Begriff „Ersatzbaustoffe“ ist in semantischer Hinsicht unglücklich gewählt. Die in § 19 aufgeführten Recycling- Baustoffe stellen Bauprodukte dar, die in allen ihren Eigenschaften vergleichbaren Primärbaustoffen (die unter Verbrauch von Naturressourcen und Landschaftsraum aus Naturmaterialien gewonnen werden) absolut ebenbürtig und oftmals in ihren ökologischen Eigenschaften (Eluatwerte) Primärbaustoffen sogar überlegen sind. Auch die nach Ersatzbaustoffverordnung weiterhin als Abfall zu betrachtenden Recycling- Baustoffe weisen bei entsprechender Gütesicherung und Berücksichtigung der Anforderungen nach Abschnitt 3 den Primärbaustoffen vergleichbare Qualitätsmerkmale auf.

Da die Bezeichnung „Ersatz“ häufig für eine nicht vollwertige Substitution eines Originals (Beispiel: „Ersatzkaffee“) verwendet wird, besteht bei der Bezeichnung „Ersatzbaustoffe“ zumindest die Gefahr einer diskriminierenden Begriffsauslegung. Deshalb sollte eine andere Bezeichnung gewählt werden. Wir verwenden deshalb auch im Folgenden den Begriff „Recycling-Baustoffe“ anstelle der in der Verordnung gebrauchten Bezeichnung „mineralische Ersatzbaustoffe“. Im Übrigen ist der Begriff Recycling-Baustoffe seit nahezu dreißig Jahren in Fachkreisen eingebürgert und sollte deshalb als Oberbegriff für rezyklierte mineralische Materialien verwendet werden. Bei Böden, die ohne weitere Aufbereitung eingebaut werden können, erscheint die Bezeichnung „Ersatzbaustoffe“ für naturbelassene (Erd-)„Baustoffe“ ebenfalls unangemessen. Hier sollte schlichtweg von Böden gesprochen werden.

3.2 Grundsätzliche Beurteilung

... Die Ersatzbaustoffverordnung wird die Kreislaufwirtschaft im Bausektor allerdings nur dann fördern, wenn sie ausgewogene Rahmenbedingungen setzt, die die Prämissen Abfallvermeidung, Ressourcenschonung sowie Kreislaufwirtschaft einerseits und Grundwasserund Bodenschutz andererseits in ein ausgewogenes Verhältnis bringt....

Die Verwertung von Recycling-Baustoffen der Güteklassen RC-2 und RC-3, Bodenmaterial der Güteklassen BM-2 und BM-3 etc. ist nur von hypothetischer Bedeutung, da die Ersatzbaustoffverordnung keinerlei Einfluss auf das Ausschreibungsverhalten öffentlicher Auftraggeber hat. Diese werden erfahrungsgemäß auch künftig - selbst bei geschlossenen Bauweisen - allenfalls Recycling-Baustoffe der Güteklasse RC-1 bzw. Böden der Güteklassen BM-0 und BM-1 berücksichtigen...

 

... In diesem Zusammenhang ist der Produktstatus mit dem in § 19 geregelten Ende der
Abfalleigenschaft für Recycling-Baustoffe, Bodenmaterial u. v. a. der Güteklassen
RC-1, BM-0, BM-1, GS-0, GS-1 und SGK ausdrücklich zu begrüßen.
Allerdings bedeutet das im Umkehrschluss auch, dass Recycling-Baustoffe der Güteklassen
RC-2 und RC-3, ebenso wie Bodenmaterialien der Güteklassen BM-2 weiterhin
als Abfälle gelten und demzufolge eine Vermarktung auch nicht absehbar ist.
Dies gilt insbesondere unter der Maßgabe, dass nach § 20, Abs. 1 der Verwender
oder der Bauherr zu gewährleisten hat, dass nur solche Materialien eingebaut werden
dürfen, die die Anforderungen nach § 4 erfüllen. In der Begründung des Verordnungsentwurfes
wird zudem darauf hingewiesen, dass das Vorgenannte bedeutet,
dass der Verwender oder Bauherr die seitens des Inverkehrbringers zu erbringenden
Nachweise über die Einhaltung der Anforderungen nach § 4 bei jeder Lieferung zu
prüfen hat.
Auch diese Forderung wird in der Praxis dazu führen, dass ausschließlich die nach
allgemeinem Verständnis „ unkritischen“, als Produkte anerkannten Materialien der
Klassen RC-1 und BM-0 bzw. BM-1 überhaupt marktfähig sind.Für die höheren
Klassen, die zudem noch als Abfälle gelten, wird als Alternative zum Naturbaustoff
kein Marktpotential vorhanden sein, da beim Einsatz von Naturbaustoffen diese Gewährleistung
des Bauherrn nicht gefordert wird....

3.3 Beurteilung im Einzelnen

...

Anlage 1 – Materialwerte
Nichtberücksichtigung der Mengenrelation
Die Materialwerte der Ersatzbaustoffverordnung sind als relative Werte ohne Berücksichtigung
der maximal möglichen Frachten (d. h. der maximalen absoluten
Eluatmenge) sowie des zeitlich degressiv verlaufenden Auslaugungsprozesses festgelegt
worden. Für die Aufbringung einer Tonne eines Recycling-Baustoffs werden
dieselben Grenzwerte wie für die Aufbringung einer Million Tonnen des gleichen Materials
zu Grunde zu gelegt. Weder Dicke noch Fläche der RC-Schicht werden in Relation
zu dem umgebenden Landschaftsraum gesetzt.
Da es sich beispielsweise bei der Einbringung von Recycling-Baustoffen im Zuge von
Tiefbaumaßnahmen im Vergleich zu den sich jährlich wiederholenden Einträgen bei
der großflächigen Ausbringung von Ammoniumsulfat-Düngern in der Landwirtschaft
und den hiermit verbundenen Frachten um räumlich eng begrenzte Quellbereiche mit
relativ kleinen resultierenden Frachten handelt, ist eine Grenzwertsetzung ohne Berücksichtigung
der Mengenrelation als nicht sachgerecht zu beurteilen.
Bezüglich der in der Ersatzbaustoffverordnung für Recycling-Baustoffe der Güteklasse
RC-1 vorgesehenen relativen Grenzwerte ist insbesondere ein die Verwendung
von Recycling-Baustoffen limitierender Charakter des Materialwerts für Sulfat festzustellen.

 

Sulfat
Zum Sulfat-Grenzwert ist anzumerken, dass der nunmehr vorgesehene Materialwert
für RC-1 von 450 mg/l von mineralischen Abbruchabfällen in Zukunft sehr häufig
überschritten werden wird. Berücksichtigt man, dass zukünftig häufiger Gebäude abgebrochen
werden, die im letzen Drittel des 20. Jahrhunderts errichtet wurden und
bei denen vermehrt gipshaltige Baustoffe sowohl im Bereich von Trockenbau Konstruktionen
als auch bei Putzen und Estrichen Verwendung fanden, so ist in Zukunft
eine Rückstufung von weit mehr als 50 % der anfallenden mineralischen Bau- und
Abbruchabfälle in die Güteklassen RC-2 oder RC-3 zu befürchten.

Gemäß den Untersuchungen des ZDB [2] anhand von Leistungsbeschreibungen
zweier typischer Neubauvorhaben im Büro- und Geschäftshausbau sowie im Geschosswohnungsbau
haben auch bei weitestgehender Entfernung gipshaltiger Baustoffe
durch selektiven Rückbau einen vergleichsweise großen Massenanteil von
Gips infolge von Gipswand- und Gipsdeckenputzen an der Gesamtmasse mineralischer
Baustoffe ergeben.
Forschungsvorhaben der Bauhaus-Universität Weimar und des Instituts für Angewandte
Bauforschung Weimar gGmbH, deren Ergebnisse in [3] zusammengefasst
sind, bestätigen die rechnerischen Ergebnisse der ZDB-Studie vollumfänglich.
Damit werden zukünftig womöglich mehr als zwei Drittel der mineralischen Bau- und
Abbruchabfälle nicht mehr der Güteklasse RC-1 zuzuordnen und de facto nicht mehr
verwertbar sein.
Vergleicht man den verhältnismäßig geringen absoluten Sulfateintrag aus Recycling-
Baustoffen in Böden mit dem, der durch die in der Landwirtschaft unlimitiert zulässige
Stickstoffdüngung hervorgerufen wird, so ist die Grenzwertsetzung für zumeist gipsstämmiges
Sulfat in Recycling-Baustoffen als absolut unverhältnismäßig und unverständlich
zu beurteilen. Nicht zu vergessen sei an dieser Stelle, dass Sulfate auch
zur Bodenverbesserung in der Landwirtschaft eingesetzt werden. So kann eine zu
geringe Zufuhr von Schwefel zu Mangelsymptomen bei Nutzpflanzen führen, die
durch die gezielte Zugabe von Sulfatdünger behoben wird/werden kann.
Desweiteren ist darauf hinzuweisen, dass die Böden in einigen Regionen Deutschlands
sowie viele Naturschotter eine höhere, ausschließlich geogen bedingte
Sulfatkonzentration aufweisen als die nach Ersatzbaustoffverordnung für Recycling-
Baustoffe der Güteklasse RC-1 als Eluatwert zulässige Konzentration. Die Bundesanstalt
für Geowissenschaften und Rohstoffe (BGR) hat auf ihrer Homepage im
Fachinformationssystem Hydrogeologie (FISHy) beispielsweise eine „Karte der Hintergrundwerte
am Beispiel Sulfat“ veröffentlicht, aus der hervorgeht, dass die oberen
Grundwasserleiter in weiten Gebieten der Bundesrepublik Deutschland Hintergrundwerte
von bis zu oder von über 240 mg/l Sulfat aufweisen. Diese Karte ist unter folgendem
Link abrufbar:
www.bgr.de/Service/grundwasser/huek200/hgc_p90/?REQUEST=getMap&VERSION=1.1.1&SERVIC
E=WMS&bbox=3000000,5200000,4000000,6200000&FORMAT=image/png&WIDTH=250&HEIGHT=
250&SRS=EPSG:31467&&layers=huek_hgc_so4
Ferner hat der Niedersächsische Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und
Naturschutz eine Karte der Sulfatbelastung des Grundwassers im Bundesland Niedersachsen
veröffentlicht.
www.nlwkn.niedersachsen.de/live/live.php?navigation_id=8507&article_id=38551&_psmand=26
Aus der Kartierung geht hervor, dass sieben Überschreitungen eines Hintergrundwertes
von 500 mg/l sowie in weiten Teilen Niedersachsens Hintergrundwerte von
über 100 mg/l bis 500 mg/l Sulfatkonzentration im Grundwasser zu verzeichnen sind.
Somit ist die Grenzwertsetzung für Recycling-Baustoffe, die teilweise niedrigere
Sulfatwerte als die vorhandenen Hintergrundwerte vorsieht, insbesondere vor dem
Hintergrund der Mengenrelation als völlig unbegründet abzulehnen. Die Grenzwertsetzung
ist auch im Vergleich zur Praxis in anderen Mitgliedstaaten der EU unverständlich,
da dort keine entsprechende Reglementierung des Sulfatgehalts erfolgt
und offensichtlich keine negativen Folgen eines Sulfateintrags gesehen werden.
Bezüglich des Grenzwertes des zumeist gipsstämmigen Sulfats für die Recycling-
Baustoffe RC-3 von 3.500 mg/l sei abschließend der Hinweis gestattet, dass die Löslichkeit
von Gips in Wasser 2,05 g CaSO4 je Liter Wasser beträgt, was einer physikalisch
absoluten Obergrenze des Sulfatgehalts von Wasser von 1.400 mg/l entspricht.
Der Grenzwert erscheint auch unter Berücksichtigung anderer Sulfatquellen fragwürdig
gewählt.

...

3.4 Negative Auswirkungen der Ersatzbaustoffverordnung auf die Kreislaufwirtschaft

...


Expertenrunde Vermeidung, Verwertung und Wiederverwendung: Ressourceneffizienz bei Baustoffen

Quelle: http://www.detail.de/artikel/vermeidung-verwertung-und-wiederverwendung-ressourceneffizienz-bei-baustoffen-26795/
Text: Bettina Sigmund Datum: 30.01.2016
abgerufen 17.12.2016

Claus Asam, Referat II 6 Bauen und Umwelt, BBSR, Berlin

claus.asam@bbr.bund.de

Claus Asam: »Auch im Jetzt ist die Umsetzung kaum möglich. Möchte man ein Wiederverwendungskonzept anbieten, muss auch ein Markt dafür vorhanden sein und die entsprechenden Logistikstrukturen. Es braucht Lagerflächen und Händler, die auch eine Gewährleistung übernehmen und die Qualität abprüfen. Wir bräuchten eine Art Second-Hand-Baumarkt. Nur wenn das Produkt aus der Zweitverwendung kostengünstiger ist, dann hat es eine Chance am Markt. Mit jedem Recyclingmaterial würde aber ein anderes Produkt verdrängt werden. Selbstverständlich wollen die aktuellen Produkthersteller nicht von ihrem Portfolio abrücken. Ein Aufnehmen von Recyclingströmen in den Neuproduktionskreislauf ist oft nicht gewünscht und auch gar nicht möglich. Es bliebe als nur der schwierige Verdrängungsprozess. Der Baumarkt ist in Deutschland relativ gesättigt. Es wäre eine große Herausforderung sich hier gewinnbringend zu positionieren.«


Ersatzbaustoff-Verordnung | 11.11.2013

Ein Todesstoß für das Baustoff-Recycyling

Beim 16. Baustoff-Recycling-Tag des Industrieverbandes Steine und Erden Baden-Württemberg e.V. (ISTE) am 10. Oktober in Filderstadt sorgten die vom Landesumweltministerium vorgestellten Änderungsvorschläge am zweiten Arbeitsentwurf der Ersatzbaustoffverordnung einer Bund-Länder-AG für Unmut. Viele Recycler sehen jetzt ihre Existenz gefährdet.
Quelle: http://baunetzwerk.biz/ein-todesstoss-fuer-das-baustoff-recycyling/150/1995/74650


WECOBIS

Neue Datenblätter zum Bestand in WECOBIS

Die neuen Datenblätter in WECOBIS zu Bauproduktgruppen im Bestand liefern Informationen zu Materialien, die in der Regel nicht mehr auf dem Markt sind, jedoch bei Umbau- oder Renovierungsmaßnahmen als Rückbaumaterial anfallen. Die Trennung der Materialgruppen Neubau - Bestand wurde vorgenommen, da es sich bei den am Markt befindlichen Produkten für den Neubau in aller Regel nicht um dieselben handelt, die z.B. einem Schadstoffkataster gemäß BNB-Kriteriensteckbrief BK_1.1.6 zugeordnet werden müssen. Die Darstellung in WECOBIS folgt hier auch nicht der üblichen Darstellung mit Lebenszyklus, sondern beschränkt sich auf die für Renovierungsmaßnahmen relevanten Informationen.

WECOBIS informiert den Planer über Schadstoffe, die in der jeweiligen Produktgruppe in der Bausubstanz möglicherweise auftreten können. Diese Übersicht soll als Orientierungshilfe dienen, kann jedoch eine fachliche Abklärung vor Ort nicht ersetzen. Eine Aufnahme von Schadstoffen im Bestand muss durch eine Fachperson erfolgen.

Das Bayerische Landesamt für Umwelt (LfU) stellt auf seiner Website eine Arbeitshilfe für den kontrollierten Rückbau kontaminierter Bausubstanz, den Schadstoffratgeber Gebäuderückbau1, zur Verfügung. Auf eine dort geführte umfangreiche Sammlung von Datenblättern wird an den jeweiligen Stellen verwiesen.


Schadstoffratgeber - Gebäuderückbau

Der Schadstoffratgeber Gebäuderückbau ist ein kostenloses online-Informationssystem des Freistaates Bayern zur Unterstützung des Vollzugs sowie zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Abfalltrennung und -entsorgung beim Gebäuderückbau.

Er enthält eine Vielzahl an Informationen zu schadstoffhaltigen und auch nicht schadstoffhaltigen Baustoffen.

http://www.lfu.bayern.de/abfall/schadstoffratgeber_gebaeuderueckbau/index.htm

Suchregister - Gebäudeschnitt

Suchregister - Baustoffe und Bauteile

Suchregister - Stoffdaten

Suchregister - Fotos

Suchregister - Dateiliste

 



Brandenburger Leitfaden für den Rückbau von Gebäuden - 2015


16.12.2016

Sehr geehrter Herr Lompscher, Ihre Anfrage an Lebensraum Ziegel zum Ende der Abfalleigenschaft von gebrauchten Bauprodukten (hier: Mauerziegel, Dachziegel usw.) ist von grundsätzlicher Art und deshalb können wir Ihnen keine ziegelspezifischen Empfehlungen oder Hinweise geben. Allgemein gilt:

1.) Inverkehrbringen nach Bauproduktenverordnung. Die Anwendung der BauPVO und damit verbunden die Verpflichtung der CE Kennzeichnung ist nach wie vor ungeklärt. Zuletzt hatte man auf Initiative Dänemarks eine Diskussion darüber im Ständigen Ausschuss für das Bauwesen im Februar 2014 geführt. Ohne, dass man eine abschließende Meinung getroffen hätte, waren einige Mitgliedsstaaten der Meinung, dass man diesen Markt für gebrauchte Baustoffe nicht noch zusätzlich mit einer Kennzeichnungsverpflichtung belasten sollte. Deutschland plädierte allenfalls für eine nationale Regelung. Seit dem ist mir nicht mehr bekannt geworden, dass die KOM dieses Thema noch mal aufgegriffen hätte. Das Diskussionspapier (CPR 07-06-1) habe ich Ihnen in der Anlage beigefügt.

2.) Anwendung nach den Bauordnungen der Länder. Für neue wie auch gebrauchte Bauprodukte gilt § 3 (2) der MBO Bauprodukte … dürfen nur verwendet werden, wenn diese die gesetzlichen Anforderungen einhalten und gebrauchstauglich sind. In ähnlich allgemeiner Weise äußert sich auch die VOB/Teil C ATV DIN 18299 Abs. 2.3.1. Stoffe und Bauteile, die in das Bauwerk eingehen, müssen ungebraucht sein. Wiederaufbereitete (Recycling-)Stoffe gelten als ungebraucht, wenn sie den Bedingungen gemäß Abschnitt 2.1.3 entsprechen. Hier heißt es: 2.1.3 Stoffe und Bauteile müssen für den jeweiligen Verwendungszweck geeignet und aufeinander abgestimmt sein. Es gibt in einzelnen ATV auch Hinweise für die Aufstellung der Leistungsbeschreibung (ATV 18318 DVA Vorlage 2016-11-14) wo es heißt: 0.2.11 Besonderheiten bei der Wiederverwendung gebrauchter Pflastersteine, Platten, Einfassungen, z. B. Anteil der auszusortierenden Steine, Entfernen von Verunreinigungen.

3.) Bewertung der technischen Eigenschaften. Die Materialkennwerte können, wie bei neu hergestellten Bauprodukten, mit den genormten Prüfverfahren bestimmt werden. Hierbei ist immer auch die verbleibende technische Lebensdauer der historischen Bauprodukte zu berücksichtigen. Ebenso lassen sich Rückschlüsse zur Materialeigenschaft aus der Baustoff-Kennzeichnung entnehmen. Siehe hierzu die Veröffentlichung von U. Meyer und M. Gierga: Bauen im Bestand – Materialkennwerte von historischem Ziegelmauerwerk.

4.) Abfallrechtliche Bewertung bzw. Kriterien für das Erreichen des Endes der Abfalleigenschaft. In dieser entscheidenden Frage können wir Ihnen leider keine belastbare Auskunft geben. Einen ersten Ansatz zur konkreten Feststellung (Definition) des Endes der Abfalleigenschaft gibt es im 3. Arbeitsentwurf der Ersatzbaustoffverordnung. Im Unterabschnitt 3 Nebenprodukt werden Qualitätskriterien für mineralische Ersatzbaustoffe (RC1, BM0, SKG usw.) festgelegt bei deren Verwendung keine schädlichen Auswirkungen auf Mensch und Umwelt zu erwarten sind. Ein solcher Katalog als Mindestumfang für eine Baustoffanalyse für gebrauchte Baustoffe ist uns nicht bekannt.

hierfür die zuständigen Fachverbände der Recyclingwirtschaft an.

Mit freundlichen Grüßen Dieter Rosen Bundesverband der Deutschen Ziegelindustrie e.V.


14.12.2016

Sehr geehrter Herr Lompscher,

Sie schreiben uns, dass Sie sich mit der Abfallvermeidung und Sicherung von historischen Baustoffen bzw. der Rückgewinnung von wieder verwertbaren oder weiter verwendbaren Baustoffen beschäftigen.

Ihre Bemühungen zur Abfallvermeidung, Wiederverwendung bzw. eines Recyclings entsprechend der Abfallhierarchie lt. § Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) sind grundsätzlich zu begrüßen, wenn sie der Ressourcenschonung dienen und umweltfreundlich erfolgen. Hierzu sind einige Dinge aus dem Abfallrecht zu beachten. Die erste Frage, die sich rechtlich stellt, ist die, ob es sich bei den Gegenständen, die Sie weiternutzen wollen um Abfälle handelt. Abfälle sind nach § KrWG definiert, wobei es sein kann, dass die Entscheidung im Einzelfall nicht immer einfach zu treffen ist.

Grundsätzlich ist die Situation einer Entrümpelung von der eines Abbruchs bzw. Rückbaus zu unterscheiden. Bei einer Entrümpelung handelt es sich um die Entfernung des (mobilen) Inventars eines Gebäudes. Dinge, die funktionstüchtig sind und deren Zweckbestimmung somit noch gegeben ist und die Sie als neuer Eigentümer noch mit dieser Zweckbestimmung verwerten (z.B. verkaufen) wollen, stellen keinen Abfall dar. Die übrigen Dinge, die Sie entsorgen oder entsorgen wollen, stellen Abfall dar und sind ordnungsgemäß zu entsorgen.

Beim Abbruch oder Rückbau von (immobilen) Gebäuden oder Teilen davon verlieren diese durch die Abbruchmaßnahmen i.d.R. ihre Zweckbestimmung und werden somit zu Abfällen. Abfälle sind entsprechend der Abfallhierarchie zu entsorgen. Wie ich Ihrem Schreiben entnehme, handelt es sich bei Ihnen vorwiegend um Recycling-Baustoffe (RC-Baustoffe).

Zuerst sollte dabei geprüft werden, ob eine Vorbereitung zur Wiederverwertung möglich ist. Der Begriff beschreibt Maßnahmen, die in einer Phase stattfinden, bei der entweder das Erzeugnis oder dessen Bestandteile noch keinen Abfall darstellen, oder nach Beendigung der Verwertung kein Abfall mehr sind. Die Vorbereitung zur Wiederverwendung von Erzeugnissen oder deren Bestandteilen, die zu Abfall geworden sind, ist gekennzeichnet durch wenig materialintensive Verwertungsverfahren der Prüfung, Reinigung oder Reparatur. Die Erzeugnisse oder deren Bestandteile müssen so vorbereitet werden, dass sie ohne weitere Vorbehandlung wieder zu ihrem ursprünglichen Zweck verwendet werden können. Infrage kommt hier beispielsweise das Aussortieren von noch funktionsfähigen Gegenständen aus Sachgesamtheiten oder auch die Vornahme von kleineren Reparaturen, die einen Gegenstand mit wenigen Handgriffen wieder funktionstüchtig werden lassen. Entscheidend für die Abgrenzung der Wiederverwendung eines Erzeugnisses zu anderen Verwendungsmöglichkeiten ist das Merkmal desselben Verwendungszwecks. Insoweit ist eine vergleichende Betrachtung des ursprünglichen Verwendungszweckes und des Verwendungszweckes nach Durchführung des Verwertungsverfahrens notwendig. Nur bei gleichen Verwendungszwecken ist das Merkmal der Wiederverwendung gegeben.

Ist eine Wiederverwendung nicht möglich, ist die Möglichkeit eines Recyclings zu prüfen. Kennzeichnend für das Recycling ist der Umstand, dass Abfälle zu Erzeugnissen, Materialien oder Stoffen aufbereitet werden, die wiederum für den ursprünglichen Zweck oder andere Zwecke verwendet werden können (z.B. RC-Baustoffe). Im Gegensatz zur Vorbereitung zur Wiederverwendung sind daher auch intensivere Behandlungsmaßnahmen gestattet, durch die der aufbereitete Gegenstand auch in einen anderen Verwendungszweck überführt werden kann. Da diese Verwertungsform ebenfalls dem Ressourcenschutz dient, wird sie nach § 6 Absatz 1 Nummer 3 KrWG als zweitbeste Verwertungsoption gekennzeichnet. Das Ministerium für ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft des Landes Brandenburg hat in 2015 einen Leitfaden für den Rückbau von Gebäuden erstellt, in dem weitere Detailfragen angesprochen werden und den ich ihnen als Anlage zukommen lasse. Das Abfallende von RC-Baustoffen wird beim Durchlaufen eines Recyclingverfahrens erst dann erreicht, wenn die RC-Baustoffe entsprechend der Vorschriften für eine ordnungsgemäße Verwertung wieder eingebaut sind. Hierbei sind sowohl die bautechnischen als auch die umwelttechnischen Vorschriften einzuhalten. Beispielsweise gelten in Brandenburg für die Verwertung von RC-Materialien im Straßenbau die BTR-RC-StB 2004.

Der Klarstellung dient der Hinweis, dass die energetische Verwertung, das heißt die Nutzung von Abfällen als Brennstoff, nicht unter das Recycling fällt. Das gleiche gilt für die vorbereitende Stufe, nämlich die Aufbereitung von Materialien, die für die Verwendung als Brennstoff oder zur Verfüllung bestimmt sind. Der Begriff der Verfüllung umfasst dabei die ober- wie untertägige Verfüllung. Derartige Verfahren sind auf Grund ihrer weniger günstigen Ressourceneffizienz nach der Abfallhierarchie des § 6 als grundsätzlich nachrangige Verwertungsoption beschrieben. Ist ein Recycling nicht möglich, sind Abfälle einer sonstigen Verwertung, insbesondere energetische Verwertung und Verfüllung zuzuführen oder, wenn dies auch nicht möglich ist, zu beseitigen. Abfälle zur Beseitigung sind dem zuständigen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu melden.

Sie fragen weiterhin, wo Sie sich als Sammler und Beförderer von Abfällen anmelden müssen. In § 53 KrWG ist festgelegt, dass Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen die Tätigkeit ihres Betriebes vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen haben. Die zuständige Behörde für Brandenburg ist nach der Abfall- und Bodenschutz-Zuständigkeitsverordnung von 2014 die Sonderabfallgesellschaft Brandenburg-Berlin mbH (SBB).

§55 KrWG regelt Anbringung von Warntafeln an Fahrzeugen, die Abfälle befördern. Eine generelle Ausnahme von der Kennzeichnungspflicht durch A-Schilder besteht nach Absatz 1 Satz 2 nur für Sammler und Beförderer, die im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen Abfälle sammeln oder befördern. Nach den Definitionen in § 3 Absatz 10 bzw. 11 bedeutet „im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen“ aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf die Sammlung bzw. Beförderung von Abfällen gerichtet ist. Hierunter fallen zum Beispiel Dienstleister oder Handwerker, welche die im Rahmen ihrer Leistungen anfallenden eigenen Abfälle oder die Abfälle ihrer Kunden befördern. Ein weiterer Beispielsfall ist der Lebensmitteleinzelhandel, der im Rahmen der Pfandpflicht und zur Vermeidung von Leerfahrten gebrauchte Getränkeeinwegverpackungen zu zentralen Zähl- oder Sammelstellen transportiert. Die SBB kann Ihnen für Ihren konkreten Fall der Anbringung von Warntafeln weiterhelfen.

Mit freundlichen Grüßen Prof. Dr.-Ing. Rüdiger Schultz-Sternberg

Abfalltechnik Referat T 16 Abfallwirtschaft Landesamt für Umwelt Brandenburg Brandenburg State Office of Environment

Sitz: Seeburger Chaussee 2, 14476 Potsdam, OT Groß Glienicke Post: PF 60 10 61, 14410 Potsdam

Tel.: (033201)442-117 Fax: (033201)442-399 E-Mail: ruediger.schultz-sternberg@lfu.brandenburg.de


Abfallvermeidungsprogramm des Bundes unter Beteiligung der Länder - Juli 2013

Seite 26

Kapitel 4 Konkrete Maßnahmen zur Abfallvermeidung

Kernaufgabe des Abfallvermeidungsprogramms ist die Darstellung und Bewertung der in Anlage 4 KrWG angegebenen oder anderer geeigneter Abfallvermeidungsmaßnahmen auf ihre Zweckmäßigkeit (siehe § 33 Absatz 3 Nummer 2 KrWG). ...

Die detaillierte Beschreibung und Bewertung der identifizierten Abfallvermeidungsmaßnahmen findet sich – aufgrund des großen Umfangs der Ausführungen – im Anhang zu diesem Abfallvermeidungsprogramm, die Kurzdarstellung der Bewertungsergebnisse ist der Tabelle am Ende des Anhangs zu entnehmen. ...

Maßnahme 22: Förderung von Abfallentsorgungsstrukturen und -systemen, die die Abfallvermeidung fördern

Konzept: Abfallerfassungs- und Abfallgebührensysteme werden so gestaltet, dass sie möglichst verursachergerecht sind und Anreize für die Abfallvermeidung geben. Abfallerfassungssysteme können etwa so gestaltet sein, dass sie die Müllgebühren gewichts- oder volumenspezifisch berechnen. Dies ist insbesondere dann möglich, wenn das jeweilige Abfallgefäß klar einem Haushalt zugeordnet werden kann. Andere Systeme lassen den Haushalten etwa die Wahl des Abholturnus für die Abfälle (etwa ein- oder zweiwöchentlich) und berechnen danach die Abfallgebühren. Über Ident-Systeme ist auch in Großwohnanlagen eine Zuordnung der Nutzung der Abfallentsorgung zu den einzelnen Haushalten möglich. Die erhobenen Gebühren setzen sich aus einer fixen Grundgebühr und einer variablen Leistungsgebühr für Restabfall und Bioabfall zusammen. Darüber hinaus wird die Einführung dieser Abfallerfassungs- und Gebührensysteme mit intensiver Beratung zu den Möglichkeiten der Abfallvermeidung begleitet.

Initiatoren: Kommune, öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger.

Adressaten: Abfallerzeuger und -besitzer

Bewertung: Grundsätzlich gilt, dass eine verursachergerechte Zuweisung von externalisierten Umweltkosten Anreize für umweltgerechtes Verhalten schafft. Die Maßnahme der „verursachergerechten Abfallerfassungs- und Abfallgebührensysteme“ befördert zunächst jedoch vor allem die bessere Sortierung der Abfallströme mit dem Ziel, dass insbesondere die Menge der in der Restmülltonne entsorgten Abfälle sinkt und die Menge der Wertstoffe steigt, somit das Recycling gefördert wird. Erst in zweiter Linie kann – insbesondere bei professioneller Beratung zur Abfallvermeidung – die Abfallmenge insgesamt sinken, vor allem wenn das Kosten- und Gebührenniveau so gestaltet ist, dass ein vermindertes Abfallaufkommen auch spürbar niedrigere Kosten beziehungsweise Gebühren für den Abfallbesitzer nach sich zieht. Die Maßnahme fördert generell das Bewusstsein des Abfallerzeugers im Hinblick auf die von ihm produzierte Abfallmenge. Im Vollzug ist sicherzustellen, dass der Abfall tatsächlich vermieden und nicht aus Gründen der Kostenersparnis illegal „wild“ entsorgt wird.

Die Maßnahme führt zu keinen negativen sozialen oder ökonomischen Auswirkungen.

Fazit: Die Maßnahme wird empfohlen (siehe Kapitel 4.1).

################

Übertragung auf den Bereich "historische Baustoffe"

Förderung von Abfallentsorgungsstrukturen und -systemen, die die Abfallvermeidung fördern

Konzept: selektiver Rückbau mit Vergütung für die Rzyklierten Wertstoffe unter berücksichtigung des Analyseaufwandes für Herstellung des Abfallendes. Das bedeutet -Abfallerfassungs- und Abfallkosten werden so gestaltet, dass sie verursachergerecht sind und Anreize für die Abfallvermeidung geben. ....


KrWG

§ 33 Abfallvermeidungsprogramme

...

2. stellt die bestehenden Abfallvermeidungsmaßnahmen dar und bewertet die Zweckmäßigkeit der in Anlage 4 angegebenen oder anderer geeigneter Abfallvermeidungsmaßnahmen,

...


Anlage 4 KrWG

...

f) Förderung der Wiederverwendung und Reparatur geeigneter entsorgter Produkte oder ihrer Bestandteile, vor allem durch den Einsatz pädagogischer, wirtschaftlicher, logistischer oder anderer Maßnahmen wie Unterstützung oder Einrichtung von akkreditierten Zentren und Netzen für Reparatur und Wiederverwendung, insbesondere in dicht besiedelten Regionen.


Ressourceneffizienz

vom Abfall zur Recource bzw. direkt zum Erzeugnis

Mehr Fach- und Begriffsübergreifende Arbeit ist wünschenswert. Der Einsatz des normalen Menschenverstandes oder wie man auch sagt "des hausverstandes" machen viele Diskussionen einfacher. Für meinen Hausverstand ist ein geborgener und gereinigter Ziegelstein kein Abfall. Aber ohne eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist dieser Stein kaum gewerblich verwertbar. Was bleibt zu tun? Abwanderung in die so genannte Grauzone und möglichst nicht auffallen?

Politik und Verwaltung machen es mit vielen Worten, Regelungen, Untersuchungen, Gesetzen und wissenschaftlichen Betrachtungen nicht einfach einen gangbaren Weg zu finden.

Zitat:"... Wir können nur Erfolg haben, wenn sehr viele Akteurinnen und Akteure sich das Anliegen zu eigen machen, möglichst schonend mit unseren natürlichen Ressourcen umzugehen, und die Umsetzung jeweils in ihrem Bereich selbst in die Hand nehmen. Quelle. ProgRess – und wie geht es weiter? Neues vom Deutschen Ressourceneffizienzprogramm Reinhard Kaiser


Leider schließen wir immer erst mal die Augen, dann sehen wir weiter - Aphorismus von Hans-Dieter Schütt


13.12.2016

Abfallvermeidungsprogramme

Abfallvermeidungsprogramm des Bundes unter Beteiligung der Länder - Juli 2013

Seite 28

Wiederverwendung von Produkten

Ganz wesentlicher Schwerpunkt der Abfallvermeidung ist die Förderung der Wiederverwendung von Produkten. Hierbei ist von der öffentlichen Hand auf allen Ebenen durch Werbung und Aufklärungsmaßnahmen deutlich zu machen, dass die Nutzung von Gebrauchtgütern mit einer nachhaltigen Bewirtschaftung von Ressourcen, mit Abfallvermeidung und mit geringen negativen Umweltwirkungen einhergehen soll. Gleichzeitig ist die Entwicklung von Qualitätsstandards oder Gütesiegeln für gebrauchte Güter, etwa für Möbel, Elektrogeräte, etc. zu fördern und, wo diese schon vorhanden sind, deren Nutzung zu unterstützen. Auf lokaler Ebene ist die Einrichtung von Strukturen zur Wiederverwendung oder Mehrfachnutzung von Produkten (Gebrauchtwaren) entweder durch öffentlichrechtliche Institutionen oder private aus Sicht der Abfallvermeidung und der Wiederverwendung von großer Bedeutung. Gleiches gilt für Reparaturnetzwerke, die sich etwa der Reparatur oder weiteren Aufbereitung von gebrauchten Produkten, wie etwa Möbeln, Fahrrädern, Elektrogeräten, mit dem Ziel der Wiederverwendung der Produkte widmen.

Zu gut für die Tonne - Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft

Zu gut für die Tonne! wendet sich gegen das Wegwerfen wertvoller Lebensmittel.


Frage zum Ende der Abfalleigenschaft an das Umweltbundesamt

Antwort vom 09.12.2016

Sehr geehrter Herr Lompscher,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Vorbehaltlich einer abweichenden Einschätzung der zuständigen Vollzugsbehörde können wir Ihnen zu Ihrer Anfrage und dem späteren Nachtrag untenstehende Antwort übermitteln. Wir möchten darauf hinweisen, dass nach der grundgesetzlich festgelegten Aufgabenaufteilung in der Bundesrepublik Deutschland der Vollzug des Abfallrechts in den Zuständigkeitsbereich der Länder fällt. Wir empfehlen wir Ihnen daher, sich auch an Ihre zuständige Behörde zu wenden.

Gern geben wir Ihnen folgende Informationen und Hinweise zu Ihrer Anfrage:

Wie Sie zutreffend ausführen, bildet die Abfallvermeidung in der Prioritätenfolge der Abfallhierarchie die oberste Stufe. Allerdings verfolgt die Abfallvermeidung stets das Ziel, Abfälle gar nicht erst entstehen zu lassen. Ist ein Abfall einmal angefallen, so greifen die folgenden Stufen der Abfallhierarchie, die vor allem die Stärkung der Verwertung, insbesondere in Gestalt des Recyclings oder dazu vorrangig die Vorbereitung zur Wiederverwendung vorsehen. Rechtlich handelt es sich dabei stets um den „Umgang“ mit Abfällen, so dass die allgemeinen abfallrechtlichen Anforderungen, wie Sie von Ihnen teilweise benannt wurden eingreifen.

Die beschriebene Vorgehensweise, Baumaterialien abzutragen und möglichst wieder zu verwenden, ist aus Sicht des Ressourcenschutzes sicher zu begrüßen. Ob sich die Vorgehensweise als eine Abfallbewirtschaftungsmaßnahme darstellt, hängt auch davon ab, inwieweit die Aussonderung der Baumaterialien als selektiver Prozess erfolgt, bei dem gezielt Materialien zurückgewonnen werden. Erfolgt der Abriss der Bauwerken in einer Weise, bei der die Materialien als gemischtes Abbruchmaterial anfallen, so werden diese regelmäßig als Abfall nach § 3 KrWG zu beurteilen sein. Ob die Materialien, die dann dem Abfallregime unterliegen, unmittelbar das Ende der Abfalleigenschaft erreichen, hängt davon ab, ob Sie die in § 5 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes festgelegten Maßstab einhalten.

Danach endet die die Abfalleigenschaft eines Stoffes oder Gegenstandes, wenn dieser ein Verwertungsverfahren durchlaufen hat und so beschaffen ist, dass