Mein Schaufenster in die Welt ... historische Baustoffe, gebrauchte Baustoffe, Abfall ...
"historische Baustoffe" ein Begriff aus der Welt der Nachhaltigkeit und Ressourceneffizienz? - Ja aber - auch ein Begriff ganz in der Nähe des Kreislaufwirtschaftsgesetztes und damit der Welt von Abfall, Abfallbehandlung und Abfallende mit viel Klärungsbedarf .
Zitat: "...In der Vergangenheit wusste man häufig nichts von den Gefahren, die von den
eingesetzten Baumaterialien und Bauchemikalien ausgehen können. Die Bewältigung der
"Gebäude-Altlasten" ist besonders prägnant bei Bauten, die nach dem 2. Weltkrieg bis
in die 90er Jahre erstellt wurden. Dabei sind nicht nur jene Baustoffe zu beachten, denen schon bei
der Herstellung Schadstoffe hinzugefügt wurden (primäre Schadstoffe). Währende der Nutzung
kommt ein weiteres Schadstoffspektrum, z.B. durch produktionsspezifische Stoffe
(nutzungsbedingte Schadstoffe) oder Desinfektions- und Reinigungskampagnen
(Kontaminationen aus dem Gebäudeunterhalt) hinzu. Im Gesamtbild kann sich also,
insbesondere bei gewerblich und industriell genutzten Gebäuden, ein komplexes
Belastungsmuster ergeben....
Quelle: http://www.lfu.bayern.de/altlasten/flaechenrecycling/gebaeuderueckbau/index.htm Abgerufen am 16.12.2016
Um den Prozeß der Gewinnung von historische Baustoffen durchzuführen ist ein planmäßiges Vorgehen unumgänglich. Eine Rückbauplanung und Entsorgungskonzept zeigt Möglichkeiten für Abfallvermeidung sichtbar.
Die Planung verwertungsorientierter Rückbau und der Entsorgung / wesentliche Arbeitsschritte [Mettke] sieht 6 Schritte vor:
1. Recherche Nutzungsgeschichte
2. Bestandsaufnahme und Stoffstromplanung
3. Gefährdungsbeurteilung
4. Planung Schadstoffausbau, -selektierung und -entsorgung
5. Planung Rückbauverfahren
6. Planung Entsorgungskonzept
Bereits in Schritt 2 wird bei der Bauwerksaufnahme / -untersuchung die Erkundung/Beprobung/Analyse vorgenommen um für Bauteile, Baustoffe und Boden eine Gefährdungsbeurteilung (Schritt 3) vornehmen zu können.
Der Hochbau ist das Teilgebiet des Bauwesens, das sich mit der Planung und Errichtung von Bauwerken befasst, die mehrheitlich oberhalb der Geländelinie liegen ... Dietmar Grütze: Bau-Lexikon. Carl Hanser Verlag, München 2007, ISBN 3-446-40472-4, S. 126.
Begriffe zum Thema: Sekundärrohstoff Bauabfall, historische Baustoffe, RC-Baustoffe ...
" ... Recycling als die Rückführung von Materialien und Produkten am Ende ihrer Nutzung in den Stoffkreislauf ist kein Phänomen unserer Zeit. Beispielsweise war das Sammeln und Verwerten von Altmetallen, Lumpen, Kleidung, Papier, Knochen und Asche seit dem späten Mittelalter üblich. In Bezug auf das Baustoffrecycling kann bei den meisten erhaltenen Bauwerken von der Antike bis zum Mittelalter der Rückgriff auf das Material älterer Bauwerke nachgewiesen werden. Erst nachdem die industrielle Revolution die Massenproduktion von Baustoffen ermöglichte, verlor das Baustoffrecycling seine Bedeutung und war immer nur dann wieder notwendig, wenn in Krisensituationen der Baustoffbedarf nicht anders gedeckt werden konnte. Das meistgenannte Beispiel hierfür ist das Recycling in deutschen Großstädten nach dem 2. Weltkrieg...Der erreichte Stand des Baustoffrecyclings ist von Umfang her bereits beachtlich, nicht aber vom Niveau. Gründe dafür sind Defizite bei der Technologieentwicklung und die einseitige Betrachtung bei der stofflichen Beurteilung, die bisher hauptsächlich unter dem Schadstoffaspekt nicht aber unter den Ressourcenaspekt erfolgte... Das Recycling von Bauabfällen ist unter dem Aspekt der verwerteten Mengen zufriedenstellend, nicht aber unter dem Aspekt der erzeugten Baustoffarten und -qualitäten sowie der Einsatzgebiete. Bisher werden nur wenige Prozent der erzeugten RC-Baustoffe wieder im Hochbau eingesetzt..." Quelle: Karl J. Thomé-Kozmiensky Daniel Goldmann Recycling und Rohstoffe Band 4
die Regeln für RC-Baustoffe gelten für den Einbau in technischen Bauwerken. Welchen Regeln sind bei erneuten Verwendung von Baustoffen aus dem selektiven Rückbau wie gereinigte Ziegelsteine, Dachziegel etc. anzuwenden wenn sie in einem neuen Bauwerk Verwendung finden sollen oder aber bei Landschaftsgestaltung (Trockenmauern, Sichtschutzwände, etc.) Verwendung finden sollen?
Umfang des pdf-Dokuments - 191 Seiten
Vorbemerkung: Dieser Arbeitsentwurf ist eine Fortentwicklung des 2. Arbeitsentwurfs vom 31.10.2012 der sogenannten Mantelverordnung. Er dient dem FuE-Vorhaben „Planspiel Mantelverordnung“ als Grundlage für den Vergleich des geltenden Rechts mit dem zukünftigen Recht. Die allgemeine Begründung sowie die Begründung zu den einzelnen Vorschriften befinden sich in Bearbeitung. Eckige Klammern [] und kursive Schrift kennzeichnen bestehenden Ergänzungsbedarf und Fortschreibungsbedarf für den Referentenentwurf.
...
§ 1 Sachlicher Anwendungsbereich
§ 2 Persönlicher Anwendungsbereich
§ 3 Begriffsbestimmungen
§ 4 Grundsätzliche Anforderungen
§ 5 Allgemeine Anforderungen an die Güteüberwachung
§ 6 Eignungsnachweis
§ 7 Werkseigene Produktionskontrolle
§ 8 Fremdüberwachung
§ 9 Erweiterte Fremdüberwachung
§ 10 Probenahme und Probenaufbereitung
§ 11 Analytik der Proben
§ 12 Untersuchungsanforderungen an nicht aufbereitetes Bodenmaterial
§ 13 Bewertung der Messergebnisse der Güteüberwachung
§ 13a Zusätzliche Maßnahmen bei Verdacht auf außergewöhnliche Belastungen von mineralischen Bau- und Abbruchabfällen
§ 14 Bewertung der Messergebnisse bei nicht aufbereitetem Bodenmaterial
§ 15 Klassifizierung
§ 16 Dokumentation
§ 17 Maßnahmen bei in der Güteüberwachung festgestellten Mängeln
§ 18 Nebenprodukt
§ 19 Ende der Abfalleigenschaft
§ 20 Grundsätzliche Anforderungen
§ 20a Zusätzliche Einbaubeschränkungen bei Schlacken und Aschen
§ 21 Behördliche Entscheidungen
§ 22 Anzeigepflichten
§ 22a Getrennte Sammlung und Recycling von beim Rückbau, bei der Sanierung oder der Reparatur technischer Bauwerke anfallender mineralischer Abfälle
§ 23 Lieferschein
§ 24 Ordnungswidrigkeiten
§ 25 Zugänglichkeit privater Regelwerke
Anlage 1 Materialwerte
Anlage 2 Einsatzmöglichkeiten von mineralischen Ersatzbaustoffen in technischen Bauwerken
Anlage 3 Einsatzmöglichkeiten von mineralischen Ersatzbaustoffen in spezifischen Bahnbauweisen
Anlage 4 Art und Turnus der Untersuchungen von mineralischen Ersatzbaustoffen im Rahmen der Güteüberwachung
Anlage 5 zulässige Überschreitungen und Bestimmungsverfahren
Anlage 6 zulässige Abfallschlüssel für mineralische Ersatzbaustoffe
§ 1 Sachlicher Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung regelt
1. Anforderungen an die Herstellung von mineralischen Ersatzbaustoffen in mobilen und stationären Anlagen
2. Anforderungen an nicht aufbereitetes Bodenmaterial, das ausgehoben oder abgeschoben werden soll,
3. die Voraussetzungen, unter denen bei der Verwendung mineralischer Ersatzbaustoffe
a) die erforderlichen Umweltschutzanforderungen im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 4 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes erfüllt werden oder
b) insgesamt keine schädlichen Auswirkungen auf Mensch oder Umwelt im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 4 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes verursacht werden,
4. Anforderungen an den Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen in technische Bauwerke
sowie
5. Anforderungen an den Ausbau von mineralischen Ersatzbaustoffen aus technischen Bauwerken.
§ 4 Grundsätzliche Anforderungen
Wer mineralische Ersatzbaustoffe herstellt, darf sie nur in Verkehr bringen oder zur Herstellung
eines Gemischs verwenden, wenn
1. die Materialwerte der Anlage 1 nach Maßgabe der §§ 13 und 14 eingehalten werden,
2. sie einer Überwachung nach den Anforderungen des Unterabschnitts 2 unterzogen wurden und die Fremdüberwachung nicht nach § 17 Absatz 2 Satz 1 eingestellt ist,
3. für den Fall, dass für einen mineralischen Ersatzbaustoff in Anlage 1 verschiedene Materialklassen
vorgesehen sind, eine Klassifizierung nach § 15 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 durchgeführt wurde sowie
4. die Durchführung der Überwachung nach § 16 dokumentiert ist.
§ 19 Ende der Abfalleigenschaft
Soweit die folgenden mineralischen Ersatzbaustoffe nach Maßgabe des § 4 hergestellt sind, führt ihre Verwendung insgesamt nicht zu schädlichen Auswirkungen auf Mensch und Umwelt
im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 4 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes:
1. Recycling-Baustoff der Klasse 1 (RC-1),
2. Bodenmaterial der Klasse 0 (BM-0) ,
3. Bodenmaterial der Klasse 1 (BM-1) ,
4. Gleisschotter der Klasse 0 (GS-0),
5. Gleisschotter der Klasse 1 (GS-1) und
6. Schmelzkammergranulat (SKG).
Vorbehaltlich der Erfüllung der weiteren Anforderungen des § 5 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes
endet für diese mineralischen Ersatzbaustoffe die Abfalleigenschaft.
§ 20 Grundsätzliche Anforderungen (1) Der Bauherr oder der Verwender, sofern er nicht selbst Bauherr ist, hat beim Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen oder Gemischen in technische Bauwerke zu gewährleisten, dass nachteilige Veränderungen der Grundwasserbeschaffenheit und schädliche Bodenveränderungen nicht zu besorgen sind.
§ 3 Begriffsbestimmungen
...
2. Eluat:
wässrige Lösung, die durch eine im Labor durchgeführte Auslaugung gewonnen wird;
...
3. Materialwerte:
die in der Anlage 1 für bestimmte Parameter des jeweiligen mineralischen Ersatzbaustoffs
oder der jeweilige Materialklasse eines mineralischen Ersatzbaustoffs bezeichneten Grenzwerte und
Orientierungswerte für Stoffkonzentrationen im Feststoff (Stoffgehalte) oder
im Eluat (Eluatkonzentrationen);
4. Materialklasse: die in der Anlage 1 bezeichneten Kategorien eines mineralischen Ersatzbaustoffs
derselben
Art und Herkunft, die sich in ihrer Materialqualität auf Grund unterschiedlicher Materialwerte
unterscheiden;
...
8. mineralische Ersatzbaustoffe (MEB):
mineralische Baustoffe, die
1. als Abfall anfallen oder gezielt erzeugt werden
a) bei Bautätigkeiten,
b) in industriellen Herstellungsprozessen oder
c) in Aufbereitungsanlagen,
2. für den Einbau in technische Bauwerke geeignet sind sowie
3. unter die in den Nummern 17 bis 34 bezeichneten Stoffe fallen.
30. Recycling-Baustoff (RC):
gewonnene Baustoffe durch Aufbereitung von Abfällen, die bei Bautätigkeiten wie Rückbau, Abriss,
Umbau, Ausbau, Neubau und Erhaltung von Hoch- und Tiefbauten, Straßen, Wegen, Flugplätzen und
sonstigen Verkehrswegen angefallen sind und zuvor als natürliche oder künstliche mineralische
Baustoffe in gebundener oder ungebundener Form im Hoch- und Tiefbau eingesetzt waren;
33. Ziegelmaterial (ZM):
Ziegelsand und Ziegelsplitt aus sortenrein erfasstem und in einer Aufbereitungsanlage behandeltem
Ziegelbruch aus dem thermischen Produktionsprozess oder aus sortenrein erfasstem und in einer
Aufbereitungsanlage behandeltem Ziegelbruch aus Abfällen, die bei Bautätigkeiten wie Rückbau,
Abriss, Umbau und Ausbau anfallen;
2013-02-06
Verordnung zur Festlegung von Anforderungen für das Einbringen oder das Einleiten von Stoffen in das Grundwasser, an den Einbau von Ersatzbaustoffen und für die Verwendung von Boden und bodenähnlichem Material (Mantelverordnung)
Bundesgütegemeinschaft Recycling-Baustoffe e.V., Berlin
Wolfgang Türlings
Vorsitzender
Deutscher Abbruchverband e.V., Köln
RA Andreas Pocha
Geschäftsführer
Zentralverband Deutsches Baugewerbe, Berlin
Geschäftsbereich Unternehmensentwicklung
Dipl.-Ing.Michael Heide
Geschäftsführer
Zentralverband des Deutschen Handwerks, Berlin
Karl-Sebastian Schulte
Geschäftsführer
gerichtet an Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit
Herrn Dipl.-Ing. Johannes Pastor,
Referatsleiter, WA III 3
Robert-Schuman-Platz 3
53175 Bonn
per mail: WAIII3@bmu;bund.de;johannes.pastor@bmu.bund.de
1. Bedeutung der Kreislaufwirtschaft
2. Änderung der Verordnung zum Schutz des Grundwassers
3. Ersatzbaustoffverordnung
3.1 Definition Recycling-Baustoffe
Zunächst sei ein allgemeiner Hinweis gestattet: Der Begriff „Ersatzbaustoffe“ ist in semantischer Hinsicht unglücklich gewählt. Die in § 19 aufgeführten Recycling- Baustoffe stellen Bauprodukte dar, die in allen ihren Eigenschaften vergleichbaren Primärbaustoffen (die unter Verbrauch von Naturressourcen und Landschaftsraum aus Naturmaterialien gewonnen werden) absolut ebenbürtig und oftmals in ihren ökologischen Eigenschaften (Eluatwerte) Primärbaustoffen sogar überlegen sind. Auch die nach Ersatzbaustoffverordnung weiterhin als Abfall zu betrachtenden Recycling- Baustoffe weisen bei entsprechender Gütesicherung und Berücksichtigung der Anforderungen nach Abschnitt 3 den Primärbaustoffen vergleichbare Qualitätsmerkmale auf.
Da die Bezeichnung „Ersatz“ häufig für eine nicht vollwertige Substitution eines Originals (Beispiel: „Ersatzkaffee“) verwendet wird, besteht bei der Bezeichnung „Ersatzbaustoffe“ zumindest die Gefahr einer diskriminierenden Begriffsauslegung. Deshalb sollte eine andere Bezeichnung gewählt werden. Wir verwenden deshalb auch im Folgenden den Begriff „Recycling-Baustoffe“ anstelle der in der Verordnung gebrauchten Bezeichnung „mineralische Ersatzbaustoffe“. Im Übrigen ist der Begriff Recycling-Baustoffe seit nahezu dreißig Jahren in Fachkreisen eingebürgert und sollte deshalb als Oberbegriff für rezyklierte mineralische Materialien verwendet werden. Bei Böden, die ohne weitere Aufbereitung eingebaut werden können, erscheint die Bezeichnung „Ersatzbaustoffe“ für naturbelassene (Erd-)„Baustoffe“ ebenfalls unangemessen. Hier sollte schlichtweg von Böden gesprochen werden.
3.2 Grundsätzliche Beurteilung
... Die Ersatzbaustoffverordnung wird die Kreislaufwirtschaft im Bausektor allerdings nur dann fördern, wenn sie ausgewogene Rahmenbedingungen setzt, die die Prämissen Abfallvermeidung, Ressourcenschonung sowie Kreislaufwirtschaft einerseits und Grundwasserund Bodenschutz andererseits in ein ausgewogenes Verhältnis bringt....
Die Verwertung von Recycling-Baustoffen der Güteklassen RC-2 und RC-3, Bodenmaterial der Güteklassen BM-2 und BM-3 etc. ist nur von hypothetischer Bedeutung, da die Ersatzbaustoffverordnung keinerlei Einfluss auf das Ausschreibungsverhalten öffentlicher Auftraggeber hat. Diese werden erfahrungsgemäß auch künftig - selbst bei geschlossenen Bauweisen - allenfalls Recycling-Baustoffe der Güteklasse RC-1 bzw. Böden der Güteklassen BM-0 und BM-1 berücksichtigen...
... In diesem Zusammenhang ist der Produktstatus mit dem in § 19 geregelten Ende der
Abfalleigenschaft für Recycling-Baustoffe, Bodenmaterial u. v. a. der Güteklassen
RC-1, BM-0, BM-1, GS-0, GS-1 und SGK ausdrücklich zu begrüßen.
Allerdings bedeutet das im Umkehrschluss auch, dass Recycling-Baustoffe der Güteklassen
RC-2 und RC-3, ebenso wie Bodenmaterialien der Güteklassen BM-2 weiterhin
als Abfälle gelten und demzufolge eine Vermarktung auch nicht absehbar ist.
Dies gilt insbesondere unter der Maßgabe, dass nach § 20, Abs. 1 der Verwender
oder der Bauherr zu gewährleisten hat, dass nur solche Materialien eingebaut werden
dürfen, die die Anforderungen nach § 4 erfüllen. In der Begründung des Verordnungsentwurfes
wird zudem darauf hingewiesen, dass das Vorgenannte bedeutet,
dass der Verwender oder Bauherr die seitens des Inverkehrbringers zu erbringenden
Nachweise über die Einhaltung der Anforderungen nach § 4 bei jeder Lieferung zu
prüfen hat.
Auch diese Forderung wird in der Praxis dazu führen, dass ausschließlich die nach
allgemeinem Verständnis „ unkritischen“, als Produkte anerkannten Materialien der
Klassen RC-1 und BM-0 bzw. BM-1 überhaupt marktfähig sind.Für die höheren
Klassen, die zudem noch als Abfälle gelten, wird als Alternative zum Naturbaustoff
kein Marktpotential vorhanden sein, da beim Einsatz von Naturbaustoffen diese Gewährleistung
des Bauherrn nicht gefordert wird....
3.3 Beurteilung im Einzelnen
...
Anlage 1 – Materialwerte
Nichtberücksichtigung der Mengenrelation
Die Materialwerte der Ersatzbaustoffverordnung sind als relative Werte ohne Berücksichtigung
der maximal möglichen Frachten (d. h. der maximalen absoluten
Eluatmenge) sowie des zeitlich degressiv verlaufenden Auslaugungsprozesses festgelegt
worden. Für die Aufbringung einer Tonne eines Recycling-Baustoffs werden
dieselben Grenzwerte wie für die Aufbringung einer Million Tonnen des gleichen Materials
zu Grunde zu gelegt. Weder Dicke noch Fläche der RC-Schicht werden in Relation
zu dem umgebenden Landschaftsraum gesetzt.
Da es sich beispielsweise bei der Einbringung von Recycling-Baustoffen im Zuge von
Tiefbaumaßnahmen im Vergleich zu den sich jährlich wiederholenden Einträgen bei
der großflächigen Ausbringung von Ammoniumsulfat-Düngern in der Landwirtschaft
und den hiermit verbundenen Frachten um räumlich eng begrenzte Quellbereiche mit
relativ kleinen resultierenden Frachten handelt, ist eine Grenzwertsetzung ohne Berücksichtigung
der Mengenrelation als nicht sachgerecht zu beurteilen.
Bezüglich der in der Ersatzbaustoffverordnung für Recycling-Baustoffe der Güteklasse
RC-1 vorgesehenen relativen Grenzwerte ist insbesondere ein die Verwendung
von Recycling-Baustoffen limitierender Charakter des Materialwerts für Sulfat festzustellen.
Sulfat
Zum Sulfat-Grenzwert ist anzumerken, dass der nunmehr vorgesehene Materialwert
für RC-1 von 450 mg/l von mineralischen Abbruchabfällen in Zukunft sehr häufig
überschritten werden wird. Berücksichtigt man, dass zukünftig häufiger Gebäude abgebrochen
werden, die im letzen Drittel des 20. Jahrhunderts errichtet wurden und
bei denen vermehrt gipshaltige Baustoffe sowohl im Bereich von Trockenbau Konstruktionen
als auch bei Putzen und Estrichen Verwendung fanden, so ist in Zukunft
eine Rückstufung von weit mehr als 50 % der anfallenden mineralischen Bau- und
Abbruchabfälle in die Güteklassen RC-2 oder RC-3 zu befürchten.
Gemäß den Untersuchungen des ZDB [2] anhand von Leistungsbeschreibungen
zweier typischer Neubauvorhaben im Büro- und Geschäftshausbau sowie im Geschosswohnungsbau
haben auch bei weitestgehender Entfernung gipshaltiger Baustoffe
durch selektiven Rückbau einen vergleichsweise großen Massenanteil von
Gips infolge von Gipswand- und Gipsdeckenputzen an der Gesamtmasse mineralischer
Baustoffe ergeben.
Forschungsvorhaben der Bauhaus-Universität Weimar und des Instituts für Angewandte
Bauforschung Weimar gGmbH, deren Ergebnisse in [3] zusammengefasst
sind, bestätigen die rechnerischen Ergebnisse der ZDB-Studie vollumfänglich.
Damit werden zukünftig womöglich mehr als zwei Drittel der mineralischen Bau- und
Abbruchabfälle nicht mehr der Güteklasse RC-1 zuzuordnen und de facto nicht mehr
verwertbar sein.
Vergleicht man den verhältnismäßig geringen absoluten Sulfateintrag aus Recycling-
Baustoffen in Böden mit dem, der durch die in der Landwirtschaft unlimitiert zulässige
Stickstoffdüngung hervorgerufen wird, so ist die Grenzwertsetzung für zumeist gipsstämmiges
Sulfat in Recycling-Baustoffen als absolut unverhältnismäßig und unverständlich
zu beurteilen. Nicht zu vergessen sei an dieser Stelle, dass Sulfate auch
zur Bodenverbesserung in der Landwirtschaft eingesetzt werden. So kann eine zu
geringe Zufuhr von Schwefel zu Mangelsymptomen bei Nutzpflanzen führen, die
durch die gezielte Zugabe von Sulfatdünger behoben wird/werden kann.
Desweiteren ist darauf hinzuweisen, dass die Böden in einigen Regionen Deutschlands
sowie viele Naturschotter eine höhere, ausschließlich geogen bedingte
Sulfatkonzentration aufweisen als die nach Ersatzbaustoffverordnung für Recycling-
Baustoffe der Güteklasse RC-1 als Eluatwert zulässige Konzentration. Die Bundesanstalt
für Geowissenschaften und Rohstoffe (BGR) hat auf ihrer Homepage im
Fachinformationssystem Hydrogeologie (FISHy) beispielsweise eine „Karte der Hintergrundwerte
am Beispiel Sulfat“ veröffentlicht, aus der hervorgeht, dass die oberen
Grundwasserleiter in weiten Gebieten der Bundesrepublik Deutschland Hintergrundwerte
von bis zu oder von über 240 mg/l Sulfat aufweisen. Diese Karte ist unter folgendem
Link abrufbar:
www.bgr.de/Service/grundwasser/huek200/hgc_p90/?REQUEST=getMap&VERSION=1.1.1&SERVIC
E=WMS&bbox=3000000,5200000,4000000,6200000&FORMAT=image/png&WIDTH=250&HEIGHT=
250&SRS=EPSG:31467&&layers=huek_hgc_so4
Ferner hat der Niedersächsische Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und
Naturschutz eine Karte der Sulfatbelastung des Grundwassers im Bundesland Niedersachsen
veröffentlicht.
www.nlwkn.niedersachsen.de/live/live.php?navigation_id=8507&article_id=38551&_psmand=26
Aus der Kartierung geht hervor, dass sieben Überschreitungen eines Hintergrundwertes
von 500 mg/l sowie in weiten Teilen Niedersachsens Hintergrundwerte von
über 100 mg/l bis 500 mg/l Sulfatkonzentration im Grundwasser zu verzeichnen sind.
Somit ist die Grenzwertsetzung für Recycling-Baustoffe, die teilweise niedrigere
Sulfatwerte als die vorhandenen Hintergrundwerte vorsieht, insbesondere vor dem
Hintergrund der Mengenrelation als völlig unbegründet abzulehnen. Die Grenzwertsetzung
ist auch im Vergleich zur Praxis in anderen Mitgliedstaaten der EU unverständlich,
da dort keine entsprechende Reglementierung des Sulfatgehalts erfolgt
und offensichtlich keine negativen Folgen eines Sulfateintrags gesehen werden.
Bezüglich des Grenzwertes des zumeist gipsstämmigen Sulfats für die Recycling-
Baustoffe RC-3 von 3.500 mg/l sei abschließend der Hinweis gestattet, dass die Löslichkeit
von Gips in Wasser 2,05 g CaSO4 je Liter Wasser beträgt, was einer physikalisch
absoluten Obergrenze des Sulfatgehalts von Wasser von 1.400 mg/l entspricht.
Der Grenzwert erscheint auch unter Berücksichtigung anderer Sulfatquellen fragwürdig
gewählt.
...
3.4 Negative Auswirkungen der Ersatzbaustoffverordnung auf die Kreislaufwirtschaft
...
Quelle: http://www.detail.de/artikel/vermeidung-verwertung-und-wiederverwendung-ressourceneffizienz-bei-baustoffen-26795/
Text: Bettina Sigmund Datum: 30.01.2016
abgerufen 17.12.2016
Claus Asam, Referat II 6 Bauen und Umwelt, BBSR, Berlin
Claus Asam: »Auch im Jetzt ist die Umsetzung kaum möglich. Möchte man ein Wiederverwendungskonzept anbieten, muss auch ein Markt dafür vorhanden sein und die entsprechenden Logistikstrukturen. Es braucht Lagerflächen und Händler, die auch eine Gewährleistung übernehmen und die Qualität abprüfen. Wir bräuchten eine Art Second-Hand-Baumarkt. Nur wenn das Produkt aus der Zweitverwendung kostengünstiger ist, dann hat es eine Chance am Markt. Mit jedem Recyclingmaterial würde aber ein anderes Produkt verdrängt werden. Selbstverständlich wollen die aktuellen Produkthersteller nicht von ihrem Portfolio abrücken. Ein Aufnehmen von Recyclingströmen in den Neuproduktionskreislauf ist oft nicht gewünscht und auch gar nicht möglich. Es bliebe als nur der schwierige Verdrängungsprozess. Der Baumarkt ist in Deutschland relativ gesättigt. Es wäre eine große Herausforderung sich hier gewinnbringend zu positionieren.«
Ersatzbaustoff-Verordnung | 11.11.2013
Beim 16. Baustoff-Recycling-Tag des Industrieverbandes Steine und Erden Baden-Württemberg e.V.
(ISTE) am 10. Oktober in Filderstadt sorgten die vom Landesumweltministerium vorgestellten
Änderungsvorschläge am zweiten Arbeitsentwurf der Ersatzbaustoffverordnung einer Bund-Länder-AG
für Unmut. Viele Recycler sehen jetzt ihre Existenz gefährdet.
Quelle: http://baunetzwerk.biz/ein-todesstoss-fuer-das-baustoff-recycyling/150/1995/74650
Neue Datenblätter zum Bestand in WECOBIS
Die neuen Datenblätter in WECOBIS zu Bauproduktgruppen im Bestand liefern Informationen zu Materialien, die in der Regel nicht mehr auf dem Markt sind, jedoch bei Umbau- oder Renovierungsmaßnahmen als Rückbaumaterial anfallen. Die Trennung der Materialgruppen Neubau - Bestand wurde vorgenommen, da es sich bei den am Markt befindlichen Produkten für den Neubau in aller Regel nicht um dieselben handelt, die z.B. einem Schadstoffkataster gemäß BNB-Kriteriensteckbrief BK_1.1.6 zugeordnet werden müssen. Die Darstellung in WECOBIS folgt hier auch nicht der üblichen Darstellung mit Lebenszyklus, sondern beschränkt sich auf die für Renovierungsmaßnahmen relevanten Informationen.
WECOBIS informiert den Planer über Schadstoffe, die in der jeweiligen Produktgruppe in der Bausubstanz möglicherweise auftreten können. Diese Übersicht soll als Orientierungshilfe dienen, kann jedoch eine fachliche Abklärung vor Ort nicht ersetzen. Eine Aufnahme von Schadstoffen im Bestand muss durch eine Fachperson erfolgen.
Das Bayerische Landesamt für Umwelt (LfU) stellt auf seiner Website eine Arbeitshilfe für den kontrollierten Rückbau kontaminierter Bausubstanz, den Schadstoffratgeber Gebäuderückbau1, zur Verfügung. Auf eine dort geführte umfangreiche Sammlung von Datenblättern wird an den jeweiligen Stellen verwiesen.
Der Schadstoffratgeber Gebäuderückbau ist ein kostenloses online-Informationssystem des Freistaates Bayern zur Unterstützung des Vollzugs sowie zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Abfalltrennung und -entsorgung beim Gebäuderückbau.
Er enthält eine Vielzahl an Informationen zu schadstoffhaltigen und auch nicht schadstoffhaltigen Baustoffen.
http://www.lfu.bayern.de/abfall/schadstoffratgeber_gebaeuderueckbau/index.htm
Suchregister - Gebäudeschnitt
Suchregister - Baustoffe und Bauteile
Suchregister - Stoffdaten
Suchregister - Fotos
Suchregister - Dateiliste
16.12.2016
Sehr geehrter Herr Lompscher, Ihre Anfrage an Lebensraum Ziegel zum Ende der Abfalleigenschaft von gebrauchten Bauprodukten (hier: Mauerziegel, Dachziegel usw.) ist von grundsätzlicher Art und deshalb können wir Ihnen keine ziegelspezifischen Empfehlungen oder Hinweise geben. Allgemein gilt:
1.) Inverkehrbringen nach Bauproduktenverordnung. Die Anwendung der BauPVO und damit verbunden die Verpflichtung der CE Kennzeichnung ist nach wie vor ungeklärt. Zuletzt hatte man auf Initiative Dänemarks eine Diskussion darüber im Ständigen Ausschuss für das Bauwesen im Februar 2014 geführt. Ohne, dass man eine abschließende Meinung getroffen hätte, waren einige Mitgliedsstaaten der Meinung, dass man diesen Markt für gebrauchte Baustoffe nicht noch zusätzlich mit einer Kennzeichnungsverpflichtung belasten sollte. Deutschland plädierte allenfalls für eine nationale Regelung. Seit dem ist mir nicht mehr bekannt geworden, dass die KOM dieses Thema noch mal aufgegriffen hätte. Das Diskussionspapier (CPR 07-06-1) habe ich Ihnen in der Anlage beigefügt.
2.) Anwendung nach den Bauordnungen der Länder. Für neue wie auch gebrauchte Bauprodukte gilt § 3 (2) der MBO Bauprodukte … dürfen nur verwendet werden, wenn diese die gesetzlichen Anforderungen einhalten und gebrauchstauglich sind. In ähnlich allgemeiner Weise äußert sich auch die VOB/Teil C ATV DIN 18299 Abs. 2.3.1. Stoffe und Bauteile, die in das Bauwerk eingehen, müssen ungebraucht sein. Wiederaufbereitete (Recycling-)Stoffe gelten als ungebraucht, wenn sie den Bedingungen gemäß Abschnitt 2.1.3 entsprechen. Hier heißt es: 2.1.3 Stoffe und Bauteile müssen für den jeweiligen Verwendungszweck geeignet und aufeinander abgestimmt sein. Es gibt in einzelnen ATV auch Hinweise für die Aufstellung der Leistungsbeschreibung (ATV 18318 DVA Vorlage 2016-11-14) wo es heißt: 0.2.11 Besonderheiten bei der Wiederverwendung gebrauchter Pflastersteine, Platten, Einfassungen, z. B. Anteil der auszusortierenden Steine, Entfernen von Verunreinigungen.
3.) Bewertung der technischen Eigenschaften. Die Materialkennwerte können, wie bei neu hergestellten Bauprodukten, mit den genormten Prüfverfahren bestimmt werden. Hierbei ist immer auch die verbleibende technische Lebensdauer der historischen Bauprodukte zu berücksichtigen. Ebenso lassen sich Rückschlüsse zur Materialeigenschaft aus der Baustoff-Kennzeichnung entnehmen. Siehe hierzu die Veröffentlichung von U. Meyer und M. Gierga: Bauen im Bestand – Materialkennwerte von historischem Ziegelmauerwerk.
4.) Abfallrechtliche Bewertung bzw. Kriterien für das Erreichen des Endes der Abfalleigenschaft. In dieser entscheidenden Frage können wir Ihnen leider keine belastbare Auskunft geben. Einen ersten Ansatz zur konkreten Feststellung (Definition) des Endes der Abfalleigenschaft gibt es im 3. Arbeitsentwurf der Ersatzbaustoffverordnung. Im Unterabschnitt 3 Nebenprodukt werden Qualitätskriterien für mineralische Ersatzbaustoffe (RC1, BM0, SKG usw.) festgelegt bei deren Verwendung keine schädlichen Auswirkungen auf Mensch und Umwelt zu erwarten sind. Ein solcher Katalog als Mindestumfang für eine Baustoffanalyse für gebrauchte Baustoffe ist uns nicht bekannt.
hierfür die zuständigen Fachverbände der Recyclingwirtschaft an.
Mit freundlichen Grüßen Dieter Rosen Bundesverband der Deutschen Ziegelindustrie e.V.
14.12.2016
Sehr geehrter Herr Lompscher,
Sie schreiben uns, dass Sie sich mit der Abfallvermeidung und Sicherung von historischen Baustoffen bzw. der Rückgewinnung von wieder verwertbaren oder weiter verwendbaren Baustoffen beschäftigen.
Ihre Bemühungen zur Abfallvermeidung, Wiederverwendung bzw. eines Recyclings entsprechend der Abfallhierarchie lt. § Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) sind grundsätzlich zu begrüßen, wenn sie der Ressourcenschonung dienen und umweltfreundlich erfolgen. Hierzu sind einige Dinge aus dem Abfallrecht zu beachten. Die erste Frage, die sich rechtlich stellt, ist die, ob es sich bei den Gegenständen, die Sie weiternutzen wollen um Abfälle handelt. Abfälle sind nach § KrWG definiert, wobei es sein kann, dass die Entscheidung im Einzelfall nicht immer einfach zu treffen ist.
Grundsätzlich ist die Situation einer Entrümpelung von der eines Abbruchs bzw. Rückbaus zu unterscheiden. Bei einer Entrümpelung handelt es sich um die Entfernung des (mobilen) Inventars eines Gebäudes. Dinge, die funktionstüchtig sind und deren Zweckbestimmung somit noch gegeben ist und die Sie als neuer Eigentümer noch mit dieser Zweckbestimmung verwerten (z.B. verkaufen) wollen, stellen keinen Abfall dar. Die übrigen Dinge, die Sie entsorgen oder entsorgen wollen, stellen Abfall dar und sind ordnungsgemäß zu entsorgen.
Beim Abbruch oder Rückbau von (immobilen) Gebäuden oder Teilen davon verlieren diese durch die Abbruchmaßnahmen i.d.R. ihre Zweckbestimmung und werden somit zu Abfällen. Abfälle sind entsprechend der Abfallhierarchie zu entsorgen. Wie ich Ihrem Schreiben entnehme, handelt es sich bei Ihnen vorwiegend um Recycling-Baustoffe (RC-Baustoffe).
Zuerst sollte dabei geprüft werden, ob eine Vorbereitung zur Wiederverwertung möglich ist. Der Begriff beschreibt Maßnahmen, die in einer Phase stattfinden, bei der entweder das Erzeugnis oder dessen Bestandteile noch keinen Abfall darstellen, oder nach Beendigung der Verwertung kein Abfall mehr sind. Die Vorbereitung zur Wiederverwendung von Erzeugnissen oder deren Bestandteilen, die zu Abfall geworden sind, ist gekennzeichnet durch wenig materialintensive Verwertungsverfahren der Prüfung, Reinigung oder Reparatur. Die Erzeugnisse oder deren Bestandteile müssen so vorbereitet werden, dass sie ohne weitere Vorbehandlung wieder zu ihrem ursprünglichen Zweck verwendet werden können. Infrage kommt hier beispielsweise das Aussortieren von noch funktionsfähigen Gegenständen aus Sachgesamtheiten oder auch die Vornahme von kleineren Reparaturen, die einen Gegenstand mit wenigen Handgriffen wieder funktionstüchtig werden lassen. Entscheidend für die Abgrenzung der Wiederverwendung eines Erzeugnisses zu anderen Verwendungsmöglichkeiten ist das Merkmal desselben Verwendungszwecks. Insoweit ist eine vergleichende Betrachtung des ursprünglichen Verwendungszweckes und des Verwendungszweckes nach Durchführung des Verwertungsverfahrens notwendig. Nur bei gleichen Verwendungszwecken ist das Merkmal der Wiederverwendung gegeben.
Ist eine Wiederverwendung nicht möglich, ist die Möglichkeit eines Recyclings zu prüfen. Kennzeichnend für das Recycling ist der Umstand, dass Abfälle zu Erzeugnissen, Materialien oder Stoffen aufbereitet werden, die wiederum für den ursprünglichen Zweck oder andere Zwecke verwendet werden können (z.B. RC-Baustoffe). Im Gegensatz zur Vorbereitung zur Wiederverwendung sind daher auch intensivere Behandlungsmaßnahmen gestattet, durch die der aufbereitete Gegenstand auch in einen anderen Verwendungszweck überführt werden kann. Da diese Verwertungsform ebenfalls dem Ressourcenschutz dient, wird sie nach § 6 Absatz 1 Nummer 3 KrWG als zweitbeste Verwertungsoption gekennzeichnet. Das Ministerium für ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft des Landes Brandenburg hat in 2015 einen Leitfaden für den Rückbau von Gebäuden erstellt, in dem weitere Detailfragen angesprochen werden und den ich ihnen als Anlage zukommen lasse. Das Abfallende von RC-Baustoffen wird beim Durchlaufen eines Recyclingverfahrens erst dann erreicht, wenn die RC-Baustoffe entsprechend der Vorschriften für eine ordnungsgemäße Verwertung wieder eingebaut sind. Hierbei sind sowohl die bautechnischen als auch die umwelttechnischen Vorschriften einzuhalten. Beispielsweise gelten in Brandenburg für die Verwertung von RC-Materialien im Straßenbau die BTR-RC-StB 2004.
Der Klarstellung dient der Hinweis, dass die energetische Verwertung, das heißt die Nutzung von Abfällen als Brennstoff, nicht unter das Recycling fällt. Das gleiche gilt für die vorbereitende Stufe, nämlich die Aufbereitung von Materialien, die für die Verwendung als Brennstoff oder zur Verfüllung bestimmt sind. Der Begriff der Verfüllung umfasst dabei die ober- wie untertägige Verfüllung. Derartige Verfahren sind auf Grund ihrer weniger günstigen Ressourceneffizienz nach der Abfallhierarchie des § 6 als grundsätzlich nachrangige Verwertungsoption beschrieben. Ist ein Recycling nicht möglich, sind Abfälle einer sonstigen Verwertung, insbesondere energetische Verwertung und Verfüllung zuzuführen oder, wenn dies auch nicht möglich ist, zu beseitigen. Abfälle zur Beseitigung sind dem zuständigen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu melden.
Sie fragen weiterhin, wo Sie sich als Sammler und Beförderer von Abfällen anmelden müssen. In § 53 KrWG ist festgelegt, dass Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen die Tätigkeit ihres Betriebes vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen haben. Die zuständige Behörde für Brandenburg ist nach der Abfall- und Bodenschutz-Zuständigkeitsverordnung von 2014 die Sonderabfallgesellschaft Brandenburg-Berlin mbH (SBB).
§55 KrWG regelt Anbringung von Warntafeln an Fahrzeugen, die Abfälle befördern. Eine generelle Ausnahme von der Kennzeichnungspflicht durch A-Schilder besteht nach Absatz 1 Satz 2 nur für Sammler und Beförderer, die im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen Abfälle sammeln oder befördern. Nach den Definitionen in § 3 Absatz 10 bzw. 11 bedeutet „im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen“ aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf die Sammlung bzw. Beförderung von Abfällen gerichtet ist. Hierunter fallen zum Beispiel Dienstleister oder Handwerker, welche die im Rahmen ihrer Leistungen anfallenden eigenen Abfälle oder die Abfälle ihrer Kunden befördern. Ein weiterer Beispielsfall ist der Lebensmitteleinzelhandel, der im Rahmen der Pfandpflicht und zur Vermeidung von Leerfahrten gebrauchte Getränkeeinwegverpackungen zu zentralen Zähl- oder Sammelstellen transportiert. Die SBB kann Ihnen für Ihren konkreten Fall der Anbringung von Warntafeln weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen Prof. Dr.-Ing. Rüdiger Schultz-Sternberg
Abfalltechnik Referat T 16 Abfallwirtschaft Landesamt für Umwelt Brandenburg Brandenburg State Office of Environment
Sitz: Seeburger Chaussee 2, 14476 Potsdam, OT Groß Glienicke Post: PF 60 10 61, 14410 Potsdam
Tel.: (033201)442-117 Fax: (033201)442-399 E-Mail: ruediger.schultz-sternberg@lfu.brandenburg.de
Seite 26
Kapitel 4 Konkrete Maßnahmen zur Abfallvermeidung
Kernaufgabe des Abfallvermeidungsprogramms ist die Darstellung und Bewertung der in Anlage 4 KrWG angegebenen oder anderer geeigneter Abfallvermeidungsmaßnahmen auf ihre Zweckmäßigkeit (siehe § 33 Absatz 3 Nummer 2 KrWG). ...
Die detaillierte Beschreibung und Bewertung der identifizierten Abfallvermeidungsmaßnahmen findet sich – aufgrund des großen Umfangs der Ausführungen – im Anhang zu diesem Abfallvermeidungsprogramm, die Kurzdarstellung der Bewertungsergebnisse ist der Tabelle am Ende des Anhangs zu entnehmen. ...
Maßnahme 22: Förderung von Abfallentsorgungsstrukturen und -systemen, die die Abfallvermeidung fördern
Konzept: Abfallerfassungs- und Abfallgebührensysteme werden so gestaltet, dass sie möglichst verursachergerecht sind und Anreize für die Abfallvermeidung geben. Abfallerfassungssysteme können etwa so gestaltet sein, dass sie die Müllgebühren gewichts- oder volumenspezifisch berechnen. Dies ist insbesondere dann möglich, wenn das jeweilige Abfallgefäß klar einem Haushalt zugeordnet werden kann. Andere Systeme lassen den Haushalten etwa die Wahl des Abholturnus für die Abfälle (etwa ein- oder zweiwöchentlich) und berechnen danach die Abfallgebühren. Über Ident-Systeme ist auch in Großwohnanlagen eine Zuordnung der Nutzung der Abfallentsorgung zu den einzelnen Haushalten möglich. Die erhobenen Gebühren setzen sich aus einer fixen Grundgebühr und einer variablen Leistungsgebühr für Restabfall und Bioabfall zusammen. Darüber hinaus wird die Einführung dieser Abfallerfassungs- und Gebührensysteme mit intensiver Beratung zu den Möglichkeiten der Abfallvermeidung begleitet.
Initiatoren: Kommune, öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger.
Adressaten: Abfallerzeuger und -besitzer
Bewertung: Grundsätzlich gilt, dass eine verursachergerechte Zuweisung von externalisierten Umweltkosten Anreize für umweltgerechtes Verhalten schafft. Die Maßnahme der „verursachergerechten Abfallerfassungs- und Abfallgebührensysteme“ befördert zunächst jedoch vor allem die bessere Sortierung der Abfallströme mit dem Ziel, dass insbesondere die Menge der in der Restmülltonne entsorgten Abfälle sinkt und die Menge der Wertstoffe steigt, somit das Recycling gefördert wird. Erst in zweiter Linie kann – insbesondere bei professioneller Beratung zur Abfallvermeidung – die Abfallmenge insgesamt sinken, vor allem wenn das Kosten- und Gebührenniveau so gestaltet ist, dass ein vermindertes Abfallaufkommen auch spürbar niedrigere Kosten beziehungsweise Gebühren für den Abfallbesitzer nach sich zieht. Die Maßnahme fördert generell das Bewusstsein des Abfallerzeugers im Hinblick auf die von ihm produzierte Abfallmenge. Im Vollzug ist sicherzustellen, dass der Abfall tatsächlich vermieden und nicht aus Gründen der Kostenersparnis illegal „wild“ entsorgt wird.
Die Maßnahme führt zu keinen negativen sozialen oder ökonomischen Auswirkungen.
Fazit: Die Maßnahme wird empfohlen (siehe Kapitel 4.1).
################
Förderung von Abfallentsorgungsstrukturen und -systemen, die die Abfallvermeidung fördern
Konzept: selektiver Rückbau mit Vergütung für die Rzyklierten Wertstoffe unter berücksichtigung des Analyseaufwandes für Herstellung des Abfallendes. Das bedeutet -Abfallerfassungs- und Abfallkosten werden so gestaltet, dass sie verursachergerecht sind und Anreize für die Abfallvermeidung geben. ....
§ 33 Abfallvermeidungsprogramme
...
2. stellt die bestehenden Abfallvermeidungsmaßnahmen dar und bewertet die Zweckmäßigkeit der in Anlage 4 angegebenen oder anderer geeigneter Abfallvermeidungsmaßnahmen,
...
...
f) Förderung der Wiederverwendung und Reparatur geeigneter entsorgter Produkte oder ihrer Bestandteile, vor allem durch den Einsatz pädagogischer, wirtschaftlicher, logistischer oder anderer Maßnahmen wie Unterstützung oder Einrichtung von akkreditierten Zentren und Netzen für Reparatur und Wiederverwendung, insbesondere in dicht besiedelten Regionen.
vom Abfall zur Recource bzw. direkt zum Erzeugnis
Mehr Fach- und Begriffsübergreifende Arbeit ist wünschenswert. Der Einsatz des normalen Menschenverstandes oder wie man auch sagt "des hausverstandes" machen viele Diskussionen einfacher. Für meinen Hausverstand ist ein geborgener und gereinigter Ziegelstein kein Abfall. Aber ohne eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist dieser Stein kaum gewerblich verwertbar. Was bleibt zu tun? Abwanderung in die so genannte Grauzone und möglichst nicht auffallen?
Politik und Verwaltung machen es mit vielen Worten, Regelungen, Untersuchungen, Gesetzen und wissenschaftlichen Betrachtungen nicht einfach einen gangbaren Weg zu finden.
Zitat:"... Wir können nur Erfolg haben, wenn sehr viele Akteurinnen und Akteure sich das Anliegen zu eigen machen, möglichst schonend mit unseren natürlichen Ressourcen umzugehen, und die Umsetzung jeweils in ihrem Bereich selbst in die Hand nehmen. Quelle. ProgRess – und wie geht es weiter? Neues vom Deutschen Ressourceneffizienzprogramm Reinhard Kaiser
Leider schließen wir immer erst mal die Augen, dann sehen wir weiter - Aphorismus von Hans-Dieter Schütt
13.12.2016
Seite 28
Wiederverwendung von Produkten
Ganz wesentlicher Schwerpunkt der Abfallvermeidung ist die Förderung der Wiederverwendung von Produkten. Hierbei ist von der öffentlichen Hand auf allen Ebenen durch Werbung und Aufklärungsmaßnahmen deutlich zu machen, dass die Nutzung von Gebrauchtgütern mit einer nachhaltigen Bewirtschaftung von Ressourcen, mit Abfallvermeidung und mit geringen negativen Umweltwirkungen einhergehen soll. Gleichzeitig ist die Entwicklung von Qualitätsstandards oder Gütesiegeln für gebrauchte Güter, etwa für Möbel, Elektrogeräte, etc. zu fördern und, wo diese schon vorhanden sind, deren Nutzung zu unterstützen. Auf lokaler Ebene ist die Einrichtung von Strukturen zur Wiederverwendung oder Mehrfachnutzung von Produkten (Gebrauchtwaren) entweder durch öffentlichrechtliche Institutionen oder private aus Sicht der Abfallvermeidung und der Wiederverwendung von großer Bedeutung. Gleiches gilt für Reparaturnetzwerke, die sich etwa der Reparatur oder weiteren Aufbereitung von gebrauchten Produkten, wie etwa Möbeln, Fahrrädern, Elektrogeräten, mit dem Ziel der Wiederverwendung der Produkte widmen.
Zu gut für die Tonne! wendet sich gegen das Wegwerfen wertvoller Lebensmittel.
Antwort vom 09.12.2016
Sehr geehrter Herr Lompscher,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Vorbehaltlich einer abweichenden Einschätzung der zuständigen Vollzugsbehörde können wir Ihnen zu Ihrer Anfrage und dem späteren Nachtrag untenstehende Antwort übermitteln. Wir möchten darauf hinweisen, dass nach der grundgesetzlich festgelegten Aufgabenaufteilung in der Bundesrepublik Deutschland der Vollzug des Abfallrechts in den Zuständigkeitsbereich der Länder fällt. Wir empfehlen wir Ihnen daher, sich auch an Ihre zuständige Behörde zu wenden.
Gern geben wir Ihnen folgende Informationen und Hinweise zu Ihrer Anfrage:
Wie Sie zutreffend ausführen, bildet die Abfallvermeidung in der Prioritätenfolge der Abfallhierarchie die oberste Stufe. Allerdings verfolgt die Abfallvermeidung stets das Ziel, Abfälle gar nicht erst entstehen zu lassen. Ist ein Abfall einmal angefallen, so greifen die folgenden Stufen der Abfallhierarchie, die vor allem die Stärkung der Verwertung, insbesondere in Gestalt des Recyclings oder dazu vorrangig die Vorbereitung zur Wiederverwendung vorsehen. Rechtlich handelt es sich dabei stets um den „Umgang“ mit Abfällen, so dass die allgemeinen abfallrechtlichen Anforderungen, wie Sie von Ihnen teilweise benannt wurden eingreifen.
Die beschriebene Vorgehensweise, Baumaterialien abzutragen und möglichst wieder zu verwenden, ist aus Sicht des Ressourcenschutzes sicher zu begrüßen. Ob sich die Vorgehensweise als eine Abfallbewirtschaftungsmaßnahme darstellt, hängt auch davon ab, inwieweit die Aussonderung der Baumaterialien als selektiver Prozess erfolgt, bei dem gezielt Materialien zurückgewonnen werden. Erfolgt der Abriss der Bauwerken in einer Weise, bei der die Materialien als gemischtes Abbruchmaterial anfallen, so werden diese regelmäßig als Abfall nach § 3 KrWG zu beurteilen sein. Ob die Materialien, die dann dem Abfallregime unterliegen, unmittelbar das Ende der Abfalleigenschaft erreichen, hängt davon ab, ob Sie die in § 5 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes festgelegten Maßstab einhalten.
Danach endet die die Abfalleigenschaft eines Stoffes oder Gegenstandes, wenn dieser ein Verwertungsverfahren durchlaufen hat und so beschaffen ist, dass
Das unter Nr. 4 genannte Kriterium verlangt eine abschließende Gesamtschau aller gesundheits- und umweltrelevanten Aspekte, die für die Verwendung relevant sind im Sinne einer vergleichenden Sicherheitsbetrachtung. Eine solche ist jedoch abhängig von der konkreten Verwendung. Insoweit erscheint es naheliegend, das Ende der Abfalleigenschaft erst für den Zeitpunkt einer ordnungsgemäßen Wiederverwendung anzunehmen. Die Anforderungen für das Erreichen des Endes der Abfalleigenschaft greifen freilich nur, sofern es sich bei den betroffenen Ausgangsmaterialien um Abfall handelt. Nur in diesem Fall greifen dann die abfallrechtlichen Anforderungen zur Überwachung zu Anzeige und Erlaubnis, die sich aus der AbfAEV ergeben.
Wir hoffen, die Hinweise sind hilfreich für Sie.
Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag
Anfrage von Herr Frank Lompscher
Frage: Woher stammt die Aussage/Forderung: Abfallende tritt erst ein ...nach abschließender schadloser Verwendung bzw. der Gewährleistung
Anmerkung: ich möchte mich mit der Abfallvermeidung und der Sicherung von "historschen Baustoffen" (wie es vom Unternehmerverband Historische Baustoffe genannt wird) bzw. der Rückgewinnung von Wiederverwendbaren oder weiterverwendbaren Baustoffen aus Hinterlassenschaften der Vergangenheit beschäftigen. Im Rahmen meiner Gewerbeanmeldung als Hausmeisterservice und Entrümpeler kam es zu Abrissarbeiten von kleinen Gebäuden. Es handelt sich dabei um den Rückbau zum Zweck der Erhaltung von Weiter- und Wiederverwendbaren Stoffen.
Dabei stolpert man ganz schnell über das KrWG, die AbfAEV, die NachwV, das Baurecht, das Umweltrecht und so weiter.
Aktuell geht es um den Prozeß der Rückgewinnung und Verwertung und Lagerung der dabei anfallenden Stoffe und die Wiederinverkehrbringung der gebrauchten Stoffe.
Von Amtswegen (untere Abfallwirtschaft, SBB, Bauordnungsamt) wurde ich zum Abfallereuger bzw. Abfallbesitzer und Sammler, Beförderer sowie Händler von Abfällen "ernannt". In Teilen mag das nach meinen bisherigen Erkenntnissen richtig sein.
Mir offenbart sich jedoch ein scheinbar unüberwindlicher Graben zwischen dem Willen der Abfallvermeidung und der wirtschaftlichen Umsetzung dieses Gedankens.
Mein Ziel und Handeln im Rahmen meiner wirtschaftlichen Tätigkeit ist nicht auf die Abfallbeseitigung ausgerichtet. Mir geht es um die Gegenrichtung, die Abfallvermeidung. Herstellung des Zustandes Abfallende ist das Qualitätsziel.
Die gültige Gesetzesaussage KrWG lautet nach meinem Kenntnisstand wie folgt:
§ 5 Ende der Abfalleigenschaft (1) Die Abfalleigenschaft eines Stoffes oder Gegenstandes endet, wenn dieser ein Verwertungsverfahren durchlaufen hat und so beschaffen ist, dass er üblicherweise für bestimmte Zwecke verwendet wird, ein Markt für ihn oder eine Nachfrage nach ihm besteht, er alle für seine jeweilige Zweckbestimmung geltenden technischen Anforderungen sowie alle Rechtsvorschriften und anwendbaren Normen für Erzeugnisse erfüllt sowie seine Verwendung insgesamt nicht zu schädlichen Auswirkungen auf Mensch oder Umwelt führt. Nun bitte ich um die angebotene Hilfe bei der Abfallvermeidung und frage sie wer mir Auskunft geben kann zu Punkt 3 ..." er alle für seine jeweilige Zweckbestimmung geltenden technischen Anforderungen sowie alle Rechtsvorschriften und anwendbaren Normen für Erzeugnisse " wenn es um die Bestimmung des Abfallendes von Erzeugnissen aus der Baustoffbranche geht.Meine zuständige Untere Abfallbehörde vertritt die Auffassung: "... Erst nach einer odenungsgemäßen und schadlosen Wiederverwendung endet die Abfalleigenschaft ..."
Die ich aber kein Verwender bin, sondern die erhaltenen Stoffe an Bauherren etc. verkaufen möchte, wie es die Branche "historische Baustoffe" seit Jahren tut, bleibe ich nach Aussage der Behörde ein Abfallbesitzer und Abfalländler?
Feundlichen Gruß Frank Lompscher
Daten dürfen weitergeben werden: JaBundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU)
Stand: 29.02.2012 Version 4.0.3
Die Verringerung des Rohstoff- und Materialverbrauchs gehört zu den zentralen Herausforderungen einer nachhaltigen Gesellschaft im 21. Jahrhundert (Nationale Nachhaltigkeitsstrategie, Fortschrittsbericht 2012, S. 190).
Eine Steigerung der Ressourceneffizienz kann so zu einem Markenzeichen Deutschlands werden, die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Wirtschaft stärken, neue Arbeitsplätze schaffen und nachhaltig Beschäftigung sichern.
Genehmigungsbedürftige Anlagen sind nach Bundes-
Immissionsschutzgesetz so zu errichten und zu betreiben, dass durch dem Stand der Technik
entsprechende Maßnahmen Vorsorge gegen schädliche Umweltweinwirkungen getroffen
wird25. Als Kriterien zur Bestimmung des Standes der Technik sind auch der Einsatz von
Rohstoffen und die Art der bei den einzelnen Verfahren verwendeten Ressourcen
(einschließlich Wasser) sowie die Energieeffizienz, die Förderung der Rückgewinnung und Wiederverwendung der bei den einzelnen Verfahren erzeugten und verwendeten Stoffe
(„interne Kreislaufführung“) und gegebenenfalls Abfälle zu berücksichtigen.
Am Ende des Lebenszyklus stellt die Abfallwirtschaft ein wichtiges Instrument zur
Gewinnung und Bereitstellung sog. Sekundärrohstoffe26 dar. Verursacherbezogene
Entsorgungspreise bei hohen Umweltschutzanforderungen sorgen für Anreize zu
Vermeidung und Verwertung von Abfällen und damit für einen verminderten
Primärrohstoffeinsatz. Die Verankerung eines allgemeinen Vermeidungs- und
Verwertungsvorrangs sowie der Produktverantwortung und zusätzlich ein
Ablagerungsverbot für nicht vorbehandelte Siedlungsabfälle bewirkten seit den 1990er
Jahren deutlich erhöhte Erfassungs- und Verwertungsraten von Siedlungsabfällen. Heute
werden 63 % der Siedlungsabfälle recycelt27. Aktuelle Schätzungen gehen davon aus, dass
bereits rund 13 % des Rohstoffbedarfs der deutschen Industrie (ohne Energie-Rohstoffe)
durch Sekundärrohstoffe erbracht werden28.
Von den durchschnittlich im Jahr anfallenden rund 192 Millionen Tonnen Bau- und
Abbruchabfälle - dem größten Abfallstrom in der Bundesrepublik überhaupt - wurden rund
90 % im Stoffkreislauf gehalten und einer umweltverträglichen Verwertung zugeführt. In
einzelnen Fraktionen, wie dem Straßenaufbruch, lag die Verwertungsquote mit knapp 99 %
sogar noch höher.
Auf Basis dieser Erfolge ist die Ressourceneffizienz durch die Abfallwirtschaft weiter zu
steigern. Maßnahmen zur verstärkten Erfassung mengenmäßig relevanter sowie
strategischer Rohstoffe stellen dabei zentrale Handlungsfelder dar.
ProgRess [8], das erste von einer Regierung verabschiedete Ressourceneffizienzprogramm Europas [9]. Es wurde am 29.2.2012 vom Bundeskabinett beschlossen und unmittelbar danach im Rahmen der Regierungsbefragung dem Deutschen Bundestag vorgestellt [10]. Der Bundestag seinerseits verabschiedete am 8.3. 2012 eine unterstützende und in mancher Hinsicht konkretisierende Entschließung [11].
Große Bedeutung für die inhaltliche Weiterentwicklung des Themas sollten drei Forschungsvorhaben entwickeln, die wir 2012 (endlich), mit Fachbetreuung durch das UBA, starten konnten:
Eine spannende (und vielleicht nachahmenswerte?) Initiative auf Landesebene dürfte das rheinland – pfälzische Bündnis Kreislaufwirtschaft auf dem Bau [42] sein, das am 15.10.2012 zwischen Ressorts der Landesregierung, Städte- und Gemeindeverbänden, Verbänden von Bauwirtschaft, Architekten und Ingenieuren geschlossen wurde: Vereinbarung sehr konkreter Schritte für den verstärkten Einsatz von RC- Baumaterialien, eines Monitoring und einer Auswertung nach einem Jahr.
Wir sind z.B. überzeugt, mit unseren Aktivitäten auch einen nützlichen Beitrag zur Energiewende leisten zu können, weil effizienter Ressourceneinsatz in aller Regel auch mit geringerem Verbrauch an Energie und Energierohstoffen einhergeht.
Quellen
Im Entwurf ABuG sind Umweltrelevante Bauteile mit Kontakt zu Boden, Grundwasser oder Niederschlag benannt
relevanten Bauteile, für die derzeit die Erfüllung der Anforderungen an den Umweltschutz nach den Landesbauordnungen zu erbringen ist.
Bauteile |
Anforderung s. Abschnitt |
|||
Dach |
Dachbauteile aus Metall |
4.1 |
||
Dach |
Dachbauteile aus Beton |
4.2 |
||
Dach |
Dachbauteile aus Holz |
4.3 |
||
Dach |
Abdichtungen |
4.4 |
||
Außenwand |
Bauteile für Außenwände aus Metall |
5.1 |
||
Außenwand |
Bauteile für Außenwände aus Beton |
5.2 |
||
Außenwand |
Bauteile für Außenwände aus Holz |
5.3 |
||
Außenwand |
Abdichtungen |
5.4 |
||
Außenwand |
Brandschutzprodukte |
5.5 |
||
Flächenbeläge |
Bauteile für Flächenbeläge aus Beton |
6.1 |
||
Flächenbeläge |
Bauteile für Flächenbeläge aus Holz |
6.2 |
||
Flächenbeläge |
Niederschlagsversickerungsflächen |
6.3 |
||
Gründungen inkl. Pfähle |
Injektions- und Verpressmaterialien |
7.2 |
||
Gründungen inkl. Pfähle |
Bauteile aus Beton |
7.3 |
||
Gründungen inkl. Pfähle |
Abdichtungen |
7.4 |
||
Baugrubenabdichtung |
Injektions- und Verpressmittel aus Bindemittelsuspensionen oder Einpressmörtel |
8.2 |
||
Baugrubenabdichtung |
Injektions- und Verpressmittel auf Silikatbasis |
8.3 |
||
Körnige Schüttungen |
Schüttungen unter Verwendung von Abfällen |
9.1 |
||
Körnige Schüttungen |
Schaumglasschotter als Schüttung unter Gründungsplatten |
9.2 |
||
Körnige Schüttungen |
Filtermaterialien zur Behandlung von Niederschlagsabwasser |
9.3 |
||
Unterirdische Rohre und Behälter |
Unterirdische Behälter und Rohre aus Beton |
10.1 |
||
Unterirdische Rohre und Behälter |
Kanalsanierungsmittel |
10.2 |
Beim Einsatz von Abfällen in Bauwerken, Bauteilen und den in ihnen verwendeten Bauprodukten dürfen generell (unabhängig vom Kontakt zu Boden, Niederschlag oder Wasser) Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit nicht zu erwarten sein; insbesondere darf keine Schadstoffanreicherung im Wertstoffkreislauf erfolgen.
Gemäß den Anforderungen des § 7 Abs. 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) an die Schadlosigkeit der Abfallverwertung, dürfen nach der Beschaffenheit der Abfälle, dem Ausmaß der Verunreinigungen und der Art der Verwertung Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit nicht zu erwarten sein und insbesondere keine Schadstoffanreicherung im Wertstoffkreislauf erfolgen. Das heißt, bei der Bewertung von Bauprodukten ist - sofern Abfälle für die Herstellung des Bauproduktes verwendet werden - sicherzustellen, dass es durch den Einsatz belasteter Abfälle nicht zu einer Verschleppung von Schadstoffen in Bauprodukte und damit zu einer Schadstoffanreicherung in Bauwerken kommt. Werden mineralische Abfälle in Bauprodukten eingesetzt, müssen die grundsätzlichen Anforderungen der LAGA-Mitteilung 20 "Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Abfällen - Technische Regeln" (Stand: 06.11.2003) erfüllt werden. Die Stoffgehalte im Eluat müssen mindestens die Zuordnungswerte Z 2 der jeweiligen abfallspezifischen Technischen Regeln dieses Regelwerkes einhalten. Wenn für einen Abfall keine abfallspezifische Technische Regel in der LAGA-Mitteilung 20 existiert, sind die Zuordnungswerte Z 2 der Technischen Regel Boden (Stand: 05.11.2004) heranzuziehen. Für die Stoffgehalte im Feststoff sind die Werte der Tabelle 3 des Anhanges 1 der Eckpunkte der LAGA für eine "Verordnung über die Verwertung von mineralischen Abfällen in technischen Bauwerken" (Stand: 31.08.2004) einzuhalten.
http://www.dibt.de/de/Fachbereiche/data/II6_Technische_Regel_Rezyklierte_Gesteinskoernungen_Entwurf.pdf
Das Rezyklieren ist der Prozess des Sammelns und der Verarbeitung von Materialien, welche andernfalls weggeworfen werden würden, zu neuen Produkten. Vom Rezyklieren profitieren Gemeinden und die Umwelt in vielfältiger Weise, unter anderem durch:
Quelle http://www.roche.com/de/sustainability/what_we_do/for_communities_and_environment/environment/recycling_and_waste_management.htm abgerufen 1.12.2016
Ein wichtiges, neutrales Instrument zur ökologischen Bewertung von Gebäuden sind Umwelt-Produktdeklarationen (EPD – Environmental Product Declaration), die von Produktherstellern auf freiwilliger Basis unter wissenschaftlicher Begleitung erstellt werden können. Sie sind international abgestimmt und basieren auf ISO-Normen. DIN EN 15804 beschreibt Grundregeln für die Produktkategorie Bauprodukte im Rahmen von Umwelt-Produktdeklarationen. In Deutschland erfolgt die unabhängige Deklarierung und Veröffentlichung durch das Institut Bauen und Umwelt e.V. (IBU) - Quelle:http://www.lebensraum-ziegel.de/ziegellexikon/nachhaltigkeit/nachhaltigkeit.html Abgerufen 1.12.2016
Holz - Konstruktionsholz
Studie - Erarbeitung der wissenschaftlichen Grundlagen für die Erstellung eines bundesweiten Abfallvermeidungs-programms, www.umweltdaten.de/publikationen/fpdf-l/4043.pdf.
zweite Studie (siehe http://www.umweltbundesamt.de/uba-info-medien/4506.html)
Das Abfallvermeidungsprogramm baut auf den Schlussfolgerungen der Studien auf – insbeson-dere auf der ökologischen Bewertung der Beispielmaßnahmen, jedoch wurden die Maßnah-men soweit wie möglich von konkreten Abfallströmen abstrahiert und als Instrumente allge-mein diskutiert und bewertet. Zusätzlich wurden die identifizierten Maßnahmen noch anhand anderer Aspekte – vorrangig rechtlicher, politischer und sozio-ökonomischer Art – geprüft. Erst wenn diese ganzheitliche Prüfung zum Ergebnis hatte, dass die Maßnahme zur Vermei-dung von Abfällen führt sowie grundsätzlich ökologisch vorteilhaft, wirtschaftlich und sozial zumutbar sowie rechtlich umsetzbar ist, wurde sie durch dieses Abfallvermeidungsprogramm empfohlen.
Wiederverwendung: Masse/Gewicht gereinigte Ziegelsteine/Massenbaustoffe (hochwertiges Erzeugniss entgegen RC-Baustoff LAGA M20)) im Verhältniss zur Masse/Gewicht des Restschutt aus Reinigungsvorgang
Seite 24 ... Die Bundesregierung hat sich in der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie das Ziel gesetzt, die Rohstoffproduktivität bis 2020 gegenüber 1994 zu verdoppeln. Die Rohstoffproduktivität wird dabei definiert als Bruttoinlandsprodukt (BIP) im Verhältnis zum inländischen Materialeinsatz (Direct Material Input).
Mein Beispiel: historische Baustoffe Ziegel = Null Einsatz von Rohstoffen
Seite 13 ... Die Zuständigkeit für die Erstellung des Abfallvermeidungsprogramms des Bundes hat das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit. Das Abfallvermeidungsprogramm des Bundes wird im Einvernehmen mit den fachlich betroffenen Bundesministerien erstellt. Bei der Aufstellung des Abfallvermeidungsprogramms ist die Öffentlichkeit nach dem Verfahren in § 32 Absatz 1 bis 4 KrWG zu beteiligen. ...
Seite 6 ... Materieller Wohlstand basiert letztlich auch auf Umweltverbrauch. Dieser Zusammenhang spiegelt sich nicht zuletzt in den Abfallmengen, die erzeugt werden – in Deutschland gut 330 Millionen Tonnen Abfälle im Jahr, davon rund 50 Millionen Tonnen Siedlungsabfälle, knapp 200 Millionen Tonnen Bau- und Abbruchabfälle, 40 Millionen Tonnen Abfälle aus der Gewinnung und Behandlung von Bodenschätzen...
Seite 6 ... Die Entkopplung der Ressourcennutzung vom Wirtschaftswachstum ist ein zentrales umweltpolitisches Ziel. Da Abfälle stets aus ehemaligen Rohstoffen und Produkten entstehen, leistet die Abfallvermeidung einen wesentlichen Beitrag zu dieser Zielsetzung. Hierbei ist zu beach-ten, dass das Ziel der Abfallvermeidung in Konkurrenz zu anderen politischen Zielen steht (siehe hierzu weiter unten 3.3). Soziale und ökonomische Aspekte müssen bei der Entwicklung von Abfallvermeidungsmaßnahmen berücksichtigt werden. .../p>
Seite 12 ... Ein wesentlicher Anker für die Abfallvermeidung ist § 5 Absatz 1 Nummer 3 des Bundes-immissionsschutzgesetzes12 (BImSchG). Genehmigungsbedürftige Anlagen sind demnach „so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Ver-wertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften.“
Seite 11 ... § 3 Absatz 20 KrWG definiert: Vermeidung im Sinne dieses Gesetzes ist jede Maßnahme, die ergriffen wird, bevor ein Stoff, Material oder Erzeugnis zu Abfall geworden ist, und dazu dient, die Abfallmenge, die schädlichen Auswirkungen des Abfalls auf Mensch und Umwelt oder den Gehalt an schädlichen Stoffen in Materialien und Erzeugnissen zu verringern. Hierzu zählen insbesondere die anlageninterne Kreislaufführung von Stoffen, die abfallarme Produktgestaltung, die Wiederverwendung von Erzeugnissen oder die Verlängerung ihrer Lebensdauer sowie ein Konsumverhalten, das auf den Erwerb von abfall- und schadstoffarmen Produkten sowie die Nutzung von Mehrwegverpackungen gerichtet ist. ...
Anmerkung/Querinfo dazu: KrWG §2 ... Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht für ... 10. Böden am Ursprungsort (Böden in situ), einschließlich nicht ausgehobener, kontaminierter Böden und Bauwerke, die dauerhaft mit dem Grund und Boden verbunden sind, ...
... Maßnahmen der Bundesregierung, die die Verwendung von Sekundärrohstoffen fördern, finden sich unter anderem im Deutschen Ressourceneffizienzprogramm (ProgRess) wieder. ...
... Die Beste-Verfügbare-Technik-Merkblätter (BVT-Merkblätter) enthalten je nach Anlagenart in unterschiedlichem Umfang ebenfalls Vorgaben zur Abfallvermeidung. ...
Seite 18 ... Neben den ökologischen Auswirkungen müssen bei der Bewertung von Abfallvermeidungs-maßnahmen auch die technische Möglichkeit, die wirtschaftliche Zumutbarkeit, die ökono-mischen Chancen und Risiken und die sozialen Folgen der jeweiligen Maßnahme beachtet werden.
Seite 19 3.3 ... Darüber hinaus gilt es, neben dem Ziel der Abfallvermeidung auch andere allgemeine poli-tische Ziele, wie etwa die Wahrung des Wohlstandes, Wettbewerbsfähigkeit, ökonomisches Wachstum, Sicherung von Arbeitsplätzen oder die bestmögliche Erreichung „sozialer Gerech-tigkeit“, aber auch andere umweltpolitische Zielsetzungen und Umweltschutz insgesamt, zu berücksichtigen. Teilweise bestehen Synergien, teilweise kann es zu Konflikten zwischen den Zielen der Abfallvermeidung und anderen Zielen kommen, so dass Kompromisse gefunden werden müssen. ...
Haupt- und Unterziele des Abfallvermeidungsprogramms
... Somit lassen sich die Ziele des Abfallvermeidungsprogramms im Überblick so darstellen:
Hauptziel
Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit durch die Abkopplung des Wirtschaftswachstums von den mit der Abfallerzeugung verbundenen Auswirkungen auf Mensch und Umwelt.
Operative Ziele
Soweit sie im konkreten Fall zum Hauptziel beitragen und in einem Stadium ansetzen, bevor ein Stoff, Material oder Erzeugnis Abfall geworden ist:
Reduktion der Abfallmenge
Reduktion schädlicher Auswirkungen von erzeugten Abfällen
Reduktion der Schadstoffe in Produkten und Abfällen
Unterziele (Beispiele)
Möglichst weitgehende Reduktion der Abfallmengen in Relation zur Wirtschaftsleistung, Beschäftigten und Bevölkerungszahl;
Verbesserung des Informationsstandes und dadurch Sensibilisierung der Bevölkerung und der beteiligten Akteure aus Industrie, Gewerbe, Handel und Entsorgungswirtschaft über die Notwendigkeit zur Reduktion von Abfallmengen oder des Schadstoffgehaltes in Materialien, Produkten und Abfällen sowie der Emissionen in Luft, Wasser und Boden im Zusammenhang mit der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen;
Anlageninterne Kreislaufführung von Stoffen;
Förderung eines Konsumverhaltens, das auf den Erwerb von abfall- und schadstoffarmen Produkten gerichtet ist;
Abfallarme Produktgestaltung;
Steigerung der Lebensdauer von Produkten;
Förderung der Wiederverwendung von Produkten;
Steigerung der Nutzungsintensität von Produkten.
(1) Die Mitgliedstaaten erstellen spätestens bis 12. Dezember 2013 Abfallvermeidungsprogramme im Sinne der Artikel 1 und 4.
... bewährte Praxis im Bereich der Abfallvermeidung ...
Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich
Mit dieser Richtlinie werden Maßnahmen zum Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit festgelegt, indem die schädlichen Auswirkungen der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen vermieden oder verringert, die Gesamtauswirkungen der Ressourcennutzung reduziert und die Effizienz der Ressourcennutzung verbessert werden.
Artikel 4
Abfallhierarchie
(1) Folgende Abfallhierarchie liegt den Rechtsvorschriften und politischen Maßnahmen im Bereich der Abfallvermeidung und -bewirtschaftung als Prioritätenfolge zugrunde:
a) |
Vermeidung |
b) |
Vorbereitung zur Wiederverwendung, |
c) |
Recycling, |
d) |
sonstige Verwertung, z.B. energetische Verwertung, |
e) |
Beseitigung. |
(2) Bei Anwendung der Abfallhierarchie nach Absatz 1 treffen die Mitgliedstaaten Maßnahmen zur Förderung derjenigen Optionen, die insgesamt das beste Ergebnis unter dem Aspekt des Umweltschutzes erbringen. Dies kann erfordern, dass bestimmte Abfallströme von der Abfallhierarchie abweichen, sofern dies durch Lebenszyklusdenken hinsichtlich der gesamten Auswirkungen der Erzeugung und Bewirtschaftung dieser Abfälle gerechtfertigt ist.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Entwicklung von Abfallrecht und Abfallpolitik vollkommen transparent durchgeführt wird, wobei die bestehenden nationalen Regeln über die Konsultation und Beteiligung der Bürger und der beteiligten Kreise beachtet werden.
Die Mitgliedstaaten berücksichtigen die allgemeinen Umweltschutzgrundsätze der Vorsorge und der Nachhaltigkeit, der technischen Durchführbarkeit und der wirtschaftlichen Vertretbarkeit, des Schutzes von Ressourcen, und die Gesamtauswirkungen auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit sowie die wirtschaftlichen und sozialen Folgen gemäß den Artikeln 1 und 13.
Bedingungen einer Wirtschaft die nicht mehr wächst ...
ökologische Grenzen, Recourcengrenzen, psychische Wachstumsgrenzen, ...
...
...
...
"Gewinnung / Handel mit historischen Baustoffen" und leite eine Auskunft vom BV Baustotffe weiter. Darin wird empfohlen mich mit der Landesumwelt-/Abfallbehörde ins Benehmen zu setzen.
Das möchte ich hiermit erneut tun und bitte um Informationen welche Umweltprüfungen ich für gebrauchte Baustoffe wie Ziegelsteine, Dachpfannen, Bauholz, Bauelemente wie Fenster, Türen, Metallbauteile, und andere Baustoffe vorzunehmen sind bzw. wer mir zum Prüfungsumfang auskunft gibt.
Die Abfallvermeidung ist politisch gewünscht. Also muss es für die Umsetzung auch entsprechende Rahmenbedingungen geben die mit wirtschaftlich tragfähigen Maßnahmen umsetzbar sind.
Sehr geehrter Herr Lompscher,
das Landesamt für Umwelt wäre in der Tat der richtige Ansprechpartner.
Im Referat Abfallwirtschaft können Sie sich im LfU an Frau Flechsig wenden.
Die Telefonnummer lautet: 033201 442361. (Stand 30.11.2016)
Quellen:
Guten Tag,
Sehr geehrter Herr Lompscher,
zuständigkeitshalber habe ich Ihre Mail an das Landesamt für
Arbeitsschutz, Verbraucherschutz, und Gesundheit, Regionalbereich
Ost übersandt. Mail: office.ost@lavg.brandenburg.de
November 2016
Sehr geehrter ...,
so wie ich Ihre Anfrage verstehe sind Sie daran interessiert Bauteile bzw. Bauprodukte wiederzuverwenden.
Rein rechtlich dürfen in Deutschland Bauwerke nur mit Bauprodukten errichtet werden. Grundlage ist die jeweilige Landesbauordnung.
So lange das Bauwerk steht, hat es Bestandsschutz. Durch den Abbruch verliert das Bauwerk und somit die verbauten Bauprodukte diesen Schutz.
Die Bauprodukte werden rein rechtlich zu Abfall. Ab diesem Moment gilt Abfallrecht. Wenn ein wiederverwendungsfähiger Abfall wieder zum Bauprodukt werden soll, gelten die aktuellen Vorschriften der jeweiligen Produktgruppe. Diese werden durch eine allgemeine Bauaufsichtliche Zulassung, ein allgemeines Bauaufsichtliches Prüfzeugnis, oder eine Zustimmung im Einzelfall nachgewiesen werden. Die Zuständigkeit liegt hierfür beim Deutschen Institut für Bautechnik.
Der einfachste Weg den Bauproduktstatus weitestgehend zu erhalten, ist die Vermeidung in die abfallrechtliche Beurteilung von rückzubauenden Bauprodukten oder Bauteilen zu kommen. Das Kreislaufwirtschaftsgesetz definiert Abfall über den Entledigungswunsch des Besitzers. Wenn Sie Bauteile wiederverwenden wollen, ist es deshalbwichtig, vor dem Abbruch klar mit dem Besitzer eines Bauwerks zu klären welche Teile wiederverwendet und welche entsorgt werden sollen.
Die LAGA 20 gilt für Ersatzbaustoffe, die in Berührung mit Boden und Wasser verbaut werden. Das sollte bei Ihnen vermutlich nicht zutreffen.
Ich hoffe Ihnen damit geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
November 2016
sind "historische Baustoffe" mit dem Vermerk
ich
beschäftige mich gewerblich mit der Bergung, Erhaltung und Veräußerung von
gebrauchten Baustoffen.
Kann ich bei ihnen in Erfahrung bringen welche Regeln,
Gesetze und Vorschriften für mineralische Baustoffe zu berücksichten sind wenn die gewonnenen Baustoffe nicht als Abfall oder RC-Baustoffe für Auffüllung etc. sondern höherwertig als so genannter "historischer Baustoff" im Neubau, Denkmalschutz, Ausbau etc. wieder- bzw. weiterverwendet werden sollen. Die Z-Werte können es doch wohl nicht sein? Die gelten ja für Boden, Bodenersatz etc..
Ich möchte die vom Abfall "geretteten" / getrennten Baustoffe aus dem Abfallkreislauf heraus bekommen (also das so bezeichnete Abfallende herstellen) um sie als Baustoff und nicht als Abfall lagern, transportieren und verkaufen zu können.
Sehr geehrter Herr Lompscher,
von Ihnen erfragte technische Anforderungen an Recyclingbaustoffe sind zumindest für das Abfallrechtsregime Baden-Württembergs nicht existent und uns für andere Bundesländer nicht bekannt. Lediglich für Schüttgüter gelten länderspezifische Regelungen auf Basis der LAGA-Mitteilung 20, wobei die Anforderungen lediglich dem Umweltschutz, und nicht der Bauqualität dienen.
Entsprechend besagt der Baden-Württembergische Erlass aus dem Jahr 2004, https://um.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/m-um/intern/Dateien/Dokumente/3_Umwelt/Abfall-_und_Kreislaufwirtschaft/Rechtliche_Grundlagen/Mineralische_Abf%C3%A4lle/Bauschutt_-_Vorlaeufige_Hinweise.pdf ausdrücklich, dass der Anwendungsbereich sich nicht auf bautechnische Qualitätsanforderungen erstreckt.
Hinweise für Recycling-Baustoffe für den Straßenbau finden Sie z.B. hier https://um.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/m-um/intern/Dateien/Dokumente/2_Presse_und_Service/Publikationen/Umwelt/BW_RecyBaustoffe_210114.pdf für Baden-Württemberg oder hier https://www.umwelt.nrw.de/fileadmin/redaktion/Broschueren/gueteueberwachte_recyclingbaustoffe_strassenbau.pdf für NRW.
Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft
Geschäftsstelle
der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA)
Referat 23 - Kreislaufwirtschaft, Recht
Kernerplatz 9
70182 Stuttgart
Telefon: +49 711 126-2683
Telefax: +49 711 126-2867
E-Mail:
sven.poertner@um.bwl.de
Internet: www.um.baden-wuerttemberg.de
November 2016
Sehr geehrter ...,
leider gibt es in Deutschland bisher kaum Möglichkeiten, das Ende der Abfalleigenschaft zu erreichen. Demnächst wird ein Entwurf der sog. Mantelverordnung veröffentlicht werden, in dem dieses Thema immerhin aufgegriffen wird – und einigen mineralischen Bauabfällen das Ende der Abfalleigenschaft zugesprochen wird.
Ich kann Ihnen in erster Linie raten, sich mit der Landesumwelt-/Abfallbehörde ins Benehmen zu setzen, denn einige Bundesländer haben den Produktstatus für den einen oder anderen Stoff bereits per Erlass vergeben (z.B. NRW). Dieser Status setzt i.d.R. die erfolgreiche Absolvierung bestimmter Umweltprüfungen voraus. Das dürften zunehmend schon nicht mehr die Prüfungen der LAGA M20 sein, sondern die Regelungen der zukünftigen Ersatzbaustoffverordnung. Sulfat ist darin ein Leitparameter – aber nicht mehr in jedem Fall ein harter Grenzwert, was sich bei Ihren Produkten positiv auswirken könnte.
Zudem rate ich Ihnen, sich die Unterlagen ABUG des DIBt anzusehen, die Bestandteil der neuen Technischen Baubestimmungen werden sollen (alles zu finden auf der DIBT-Homepage). Dort finden Sie die Anforderungen an Produkte (auch Nebenprodukte/teilw. min. Abfälle), die sie grundsätzlich erfüllen müssten.
alte, antik, Vintage, Shabby und andere Begriffe prägen den Sprachgebrauch für historische Gegenstände. Sie zu bergen und zu erhalten ist Teil der Arbeit vieler Menschen.
Anbieter von Gegenständen für ihr Heim
nicht alles was alt aussieht ist auch alt: ...
§6 Abfallhirarchie (1) Maßnahmen der Vermeidung und der Abfallbewirtschaftung stehen in folgender Rangfolge:
Abfallvermeidung ist also höchstes Ziel
Anforderungen an die Hochwertigkeit der Verwertung nach dem neuen KrWG - der Gesetzgeber versteht das Hochwertigkeitskriterium als Rechtspflicht.
Wenn es um die Wiederinverkehrbringung von Baustoffen geht und benötigte Aussagen zur Produkteigenschaften gemacht werden müssen, dann wäre eine offizielle Stelle zur Beantwortung ggf. die Produktinformationsstelle bei der BAM, wenn es sich um europäisch harmonisierte Bauprodukte handelt, bzw. das DIBt, wenn es sich um national geregelte Produkte handelt.
Den letzten beißen die Hunde?
http://www.mlul.brandenburg.de/cms/detail.php/bb1.c.322397.de
http://www.mlul.brandenburg.de/cms/media.php/lbm1.a.3310.de/Leitfaden_selektiver_Rueckbau.pdf
5.6 Möglichkeiten der Bauteilwiederverwendung / -weiterverwendung
Bevor die stoffliche Verwertung von Bauteilen konzipiert wird, sollten die Möglichkeiten zur Wiederverwendung
von Bauteilen geprüft werden. Dies betrifft Bauteile, die konstruktive Anforderungen im
rückzubauenden Objekt erfüllt haben wie z.B. Betonelemente, Stahl- und Holzbauteile (s. Abbildung
5-2) aber auch Ausbauteile, die im Zuge der Beräumung (Entrümpelung, Entkernung) auszubauen
sind, wie bpsw. Fenster, Türen, Tore.
Die Vermarktung schon einmal in Nutzung gewesener Ausbauteile erfolgt vielfach über Eigeninitiativen
der Bauherren u./o. Rückbauunternehmen sowie über Bauteilbörsen. In Brandenburg existiert
z.B. die Brita Marx GmbH mit Sitz in Luckenwalde. Diese Bauteilbörse Berlin-Brandenburg ist im
Bauteilnetz Deutschland mit weiteren Börsen vernetzt.
5.7.2 Vorbereitung der Verwertung mineralischer Bauabfälle
Für die Verwertung mineralischer Abfälle gibt es in Brandenburg vielfältige Verwertungsoptionen.
Zu den wichtigsten gehören folgende Verwertungsmöglichkeiten:
• im Landschaftsbau
• im Straßenbau
• im Bergbau
• zur Sicherung von Deponien
Maßgeblich beeinflusst werden die Verwertungsmöglichkeiten für mineralische Abfälle in allen Fällen
insbesondere von der Qualität der Abfälle (Feststoff- und Eluatwerte), der von den Abfällen zu
übernehmenden Funktion (bodenähnliche Anwendung, technische Funktion), dem Einbauort (hydrogeologisch
günstig oder ungünstig, Wasser durchströmte Bauweise, Lage in Wasserschutzgebieten)
und vorhandenen Sicherungsvorkehrungen (definierte Dichtung, die vor Eindringen von Oberflächen-
und Niederschlagswasser schützt).
Angepasst an die vorgenannten jeweiligen Einsatzbereiche sind - basierend auf den Technischen
Regeln der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall in der Mitteilung 20 (LAGA M 20) - spezifische Anforderungen
einzuhalten, die in den nachfolgend genannten Erlassen für den Vollzug verbindlich eingeführt
wurden
4.6 Baustoffe ...Um eine hochwertige Verwertung zu erreichen und damit zusätzliche stoffliche Verwertungsmöglichkeiten
erschließen und deren spezielle Anforderungen einhalten zu können, ist eine noch weiter
gehende Getrennthaltung erforderlich (s. auch die Beispiele unter Punkt 5.5).Inwieweit dies in der
Praxis technisch möglich bzw. wirtschaftlich zumutbar ist, hängt von mehreren Faktoren wie Arbeitsaufwand,
den vorhandenen Standortverhältnissen und anfallenden Massen als auch von regional
unterschiedlichen Entsorgungsmöglichkeiten und -kosten inkl. der Transportkosten ab.
Ist die Rückbaumaßnahme mit einem Neubauvorhaben verbunden, können die beim Rückbau anfallenden
Bauschuttfraktionen gezielt für den Wiedereinsatz bei der geplanten Nachnutzung aufbereitet
werden. Beispielhaft genannt sei der Einsatz von RC-Schotter als Unterbaumaterial.
Steigerung der Ressourceneffizienz des Recyclings von mineralischen Bau- und Abbruchabfällen
Hierdurch werden Eingriffe des Menschen in die Natur zur Rohstoff- und Energiegewinnung und daraus
resultierend auch die Freisetzung von klima- und umweltschädigenden Stoffen vermindert.
5.7.3 Pflichten und Verantwortlichkeiten bei der Entsorgung Der Abfallerzeuger oder -besitzer ist für die ordnungsgemäße Entsorgung von Abfällen verantwortlich. Beim Gebäuderückbau können somit i.d.R. der Bauherr und der Abbruchunternehmer zur Verantwortung gezogen werden. Dies gilt auch, wenn die Entsorgungsverantwortlichkeit auf das ausführende Bauunternehmen übertragen wird. Ebenso sind der Transporteur und das Entsorgungsunternehmen als weitere Abfallbesitzer mitverantwortlich. Der Abfallerzeuger/ -besitzer bleibt bis zur ordnungsgemäßen Entsorgung der Abfälle verantwortlich. Der Bauherr muss seiner Sorgfaltspflicht nachkommen, d.h. er muss sich durch eine Zuverlässigkeitsprüfung vergewissern, dass der Abfallentsorger zur ordnungsgemäßen Abfallentsorgung tatsächlich imstande und rechtlich befugt ist und das Abbruchunternehmen die Pflichten der Nachweisverordnung bei gefährlichen Abfällen vollständig erfüllt hat.
Nicht gefährliche Abfälle Für nicht gefährliche Abfälle zur Beseitigung besteht zwar eine grundsätzlich Überlassungspflicht an den jeweiligen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (Landkreis, kreisfreie Stadt oder Zweckverband, Überlassungspflicht nach § 17 Abs. 1 KrWG). Durch Satzung ist die Überlassungspflicht für die nicht verwertbaren Bauabfälle aus dem Rückbau von Gebäuden aber in der Regel durch die jeweiligen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger ausgeschlossen. Vor Beginn der Entsorgung sollte die konkrete Regelung beim öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger erfragt werden. Für nicht gefährliche Abfälle sind gem. § 49 KrWG i.V.m. § 24 Nachweisverordnung Register zu führen.
Gefährliche Abfälle An die Entsorgung von gefährlichen Abfällen werden besondere rechtliche Anforderungen gestellt. Jede Entsorgung von als gefährlich eingestuften Abfällen muss über Dokumente, die das KrWG in Verbindung mit der Nachweisverordnung vorschreibt, belegt werden. Die Nachweisführung erfolgt im elektronischen Verfahren. Diese Dokumentation betrifft die sogenannte Vorabkontrolle - das Entsorgungsnachweisverfahren – sowie die darauffolgende Verbleibkontrolle - das Begleit- bzw. Übernahmescheinverfahren. Zudem sind gem. § 49 KrWG i.V.m. § 24 ff der Nachweisverordnung Register zu führen. Gefährliche Abfälle zur Beseitigung, die im Land Brandenburg erzeugt worden sind oder im Land Brandenburg entsorgt oder zwischengelagert werden sollen, unterliegen einer Andienungspflicht. Sie sind nach der Sonderabfallentsorgungsverordnung des Landes Brandenburg (SAbfEV) der Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH (SBB) anzudienen. Zudem werden gefährliche Abfälle zur Beseitigung in Brandenburg/Berlin über die SBB einer geeigneten Abfallentsorgungsanlage zugewiesen. Für gefährliche Abfälle zur Verwertung erfolgt durch die SBB eine Verwertungsfeststellung.
Art. 11 Abs. 1 AbfRRL (Abfallrahmenrichtlinie) bestimmt im Zusammenhang mit den Getrennthaltungspflichten und der Vorgabe von Recyclingquoten für bestimmte Abfallströme, dass: [die] Mitgliedstaaten … Maßnahmen zur Förderung eines qualitativ hochwertigen Recyclings [ergreifen]; hierzu führen sie die getrennten Sammlungen von Abfällen ein, soweit sie technisch, ökologisch und ökonomisch durchführbar und dazu geeignet sind, die für die jeweiligen Recycling-Sektoren erforderlichen Qualitätsniveaus zu erreichen. Aus dieser Formulierung folgt zum einen, dass die Abfallrahmenrichtlinie ein Gebot der hochwertigen Verwertung nur auf die stoffliche Verwertung (Recycling) und nicht die energetische Verwertung bezieht. Darüber hinaus enthält Art. 11 Abs. 1 AbfRRL keine über das bestehende nationale Recht hinausgehende Anforderungen. Bereits in den in § 5 KrW-/AbfG enthaltenen Grundpflichten der Kreislaufwirtschaft waren diese Anforderungen enthalten, somit war in Hinblick auf die Hochwertigkeit bereits das KrW-/AbfG richtlinienkonform. Das KrWG erweitert diese Anforderungen in § 9 (Getrennthalten von Abfällen zur Verwertung, Vermischungsverbot):
Quelle: Anforderungen an die Hochwertigkeit der Verwertung nach dem neuen Kreislaufwirtschaftsgesetz Andrea Versteyl
Als Literatur ist die „Arbeitshilfe zur Entwicklung von Rückbaukonzepten im Zuge des Flächenrecyclings“ herausgegeben vom Landesumweltamt NRW zu empfehlen.49 In der Arbeitshilfe werden folgende Beurteilungskriterien zur Auswahl des Abbruchverfahrens aufgeführt und hinsichtlich ihrer Eignung (vorzugsweise anwendbares, teilweise anwendbares oder nicht anwendbares Abbruchverfahren) bewertet:
§3 KrWg (20) Vermeidung im Sinne dieses Gesetzes ist jede Maßnahme, die ergriffen wird, bevor ein Stoff, Material oder Erzeugnis zu Abfall geworden ist, und dazu dient, die Abfallmenge, die schädlichen Auswirkungen des Abfalls auf Mensch und Umwelt oder den Gehalt an schädlichen Stoffen in Materialien und Erzeugnissen zu verringern. Hierzu zählen insbesondere die anlageninterne Kreislaufführung von Stoffen, die abfallarme Produktgestaltung, die Wiederverwendung von Erzeugnissen oder die Verlängerung ihrer Lebensdauer sowie ein Konsumverhalten, das auf den Erwerb von abfall- und schadstoffarmen Produkten sowie die Nutzung von Mehrwegverpackungen gerichtet ist.
(21) Wiederverwendung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verfahren, bei dem Erzeugnisse oder Bestandteile, die keine Abfälle sind, wieder für denselben Zweck verwendet werden, für den sie ursprünglich bestimmt waren.
sinngemäß zitiere ich https://www.kommunen-in-nrw.de/mitgliederbereich/mitteilungen/detailansicht/dokument/gewerbliche-sammlung-von-sperrmuell.html?cHash=baeb06e292b3ecc5fc9edc01ca279a2e
abgerufen am 27.11.2016
"... Ob Dinge bereits Abfall im
Sinne des § 3 KrWG sind kommt stets auf
die Umstände im konkreten Einzelfall an. Dieses ist etwa bei gebrauchstauglichen Möbeln
nicht der Fall, wenn diese durch Dritte noch zu ihrem ursprünglichen
Zweck weiter verwendet werden könnten..."
10. Böden am Ursprungsort (Böden in situ), einschließlich nicht ausgehobener, kontaminierter Böden und Bauwerke, die dauerhaft mit dem Grund und Boden verbunden sind,
1. | die Vermeidung von Abfällen sowie | |
2. | die Verwertung von Abfällen, | |
3. | die Beseitigung von Abfällen und | |
4. | die sonstigen Maßnahmen der Abfallbewirtschaftung. |
Mit der Verordnung werden die Regelungen für die Vermarktung von Bauprodukten in Europa präzisiert, um mehr Rechtsverbindlichkeit, Transparenz, Effizienz und eine Entlastung insbesondere der kleinen und mittleren Unternehmen zu erreichen. ...
DAkkS akkreditert, DIBt notifiziert, BAM ist neue Produktinformationsstelle
Danach wird in Deutschland die Akkreditierung der Prüf- und
Zertifizierungsstellen durch die Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH
(DAkkS) die Grundlage für die Notifizierung dieser Stellen bei der
Europäischen Kommission sein.
Die Aufgaben der notifizierenden Behörde gemäß Artikel 45 sollen dem Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) übertragen werden, das bisher schon für die Anerkennung der Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen (PÜZ-Stellen) nach der abgelösten Bauproduktenrichtlinie zuständig war. Die Frist für die vollständige Umsetzung der BauPVO läuft zum 1. Juli 2013 ab, d. h., bis dahin müssen auch die bisher schon notifizierten Stellen eine neue Notifizierung durch das DIBt erfahren.
... neue Produktinformationsstelle für das Bauwesen die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) in Berlin ...
Quelle: http://www.dakks.de/content/bauprodukte-erst-akkreditierung-dann-notifizierung-0 abgerufen 27.11.2016Übersicht über die Mitteilungen der LAGA und ihren Status http://www.laga-online.de/servlet/is/23874/
Links zu den länderspezifische Regelungen zur Umsetzung der LAGA M20
Mit den TR werden die Anforderungen an eine "ordnungsgemäße und schadlose Verwertung" im Sinne des § 5 Abs. 3 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz( KrW-/AbfG) bzw. § 5 Abs. 1 Nr. 3 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) konkretisiert.
Zur Erläuterung und Ergänzung der TR wird folgendes angemerkt:
... In Erfüllung der vom KrW-/AbfG angestrebten hochwertigen Verwertung soll insbesondere der unbelastete Bodenaushub, Straßenaufbruch und Bauschutt, ggf. nach weiterer Aufbereitung, als Baustoff Verwertung finden...
Entsprechend dem Gebot einer hochwertigen Verwertung ist die Verfüllung von Abgrabungsflächen mit diesen Abfällen zu vermeiden. Der Vorrang der Verwertung hat weiter zur Folge, daß die Ablagerung von Bauabfällen nur für nicht mehr verwertungsfähige Aufbereitungsreste zulässig ist.
Maßnahmen zur Reduzierung der sulfathaltigen Bestandteile im Bauschutt (Gips)
Leitfaden Anforderung an den Umgang mit Recycling-Baustoffen
hoch problematischer Baustoff. Nach der Abfallverzeichnis-Verordnung werden HBCD-haltige Dämmstoffabfälle daher ab 30. September 2016 der Abfallschlüsselnummer 17 06 03* anderes Dämmmaterial, das aus gefährlichen Stoffen besteht oder solche Stoffe enthält zugeordnet.
LAGA Z-Werte befinden sich z. Zt. in Überarbeitung. W-Werte werden danach entsprechend angepasst. (Stand 2002)
Kochstraße 6-7
10969 Berlin
030/726 19 99-0
030/726 19 99-12
info@bvbaustoffe.de
vertreten durch den Präsidenten Dipl.-Ing. Gerhard Breitschaft
Kolonnenstr. 30 B
10829 Berlin
DEUTSCHLAND
Telefon +49 (0)30/ 78730 0
Telefax +49 (0)30/ 78730 320
E-Mail: dibt@dibt.de
Das Deutsche Institut für Bautechnik hat die Aufgabe, die technischen Regeln für Bauprodukte und Bauarten in den Bauregellisten A und B sowie Liste C aufzustellen und im Einvernehmen mit den obersten Bauaufsichtsbehörden der Länder bekannt zu machen.
Das Deutsche Institut für Bautechnik hat die Aufgabe, im Auftrag der Länder die Einführung der Liste der Technischen Baubestimmungen vorzubereiten.
Informationen über historische Dachziegel dinden sie unter http://dachziegelarchiv.de/
Quelle: https://www.kommunen-in-nrw.de/mitgliederbereich/mitteilungen/detailansicht/dokument/gewerbliche-sammlung-von-sperrmuell.html?cHash=baeb06e292b3ecc5fc9edc01ca279a2e abgerufen am 27.11.2016
Verwaltungsgericht Dresden zu gewerblicher Sammlung von Sperrmüll
... Wer einen gewerblichen Abfallentsorger (etwa einen Containerdienst)
bestelle, um großvolumige Dinge aus seinem Haus oder seiner Wohnung
wegschaffen zu lassen, nehme in aller Regel die Gelegenheit wahr, auch
kleinere Gegenstände loszuwerden, die ohne Weiteres Bestandteil des
Hausmülls seien. Zudem entspreche es einer verbreiteten – und zudem
illegalen – Unsitte, dass dritte Personen einem Haufwerk von Sperrmüll
weitere Abfälle hinzufügten, so dass der Entsorger bei seiner Tätigkeit
keinesfalls ausschließlich Abfälle im Sinne von der
Abfallschlüsselnummer 200307 der AVV antreffe. Ihm stelle sich dann die
Frage, wie er mit einem Abfallgemisch verfahren wolle, dass jedenfalls
teilweise dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassen
sei.
In Anbetracht dessen ist weiterhin davon auszugehen, dass
auch gewerbliche Sperrmüllsammlungen nach § 17 Abs. 2 Satz 2 KrWG
unzulässig sind. Rechtsprechung des OVG NRW gibt es hierzu bislang
nicht.
Möglich ist allerdings, dass ein privater Haushalt einen privaten Containerdienst beauftragt, ein Haus oder eine Wohnung zu entrümpeln und die dabei anfallenden Abfälle aus privaten Haushaltungen der Stadt bzw. Gemeinde als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger (z.B. an einem Wertstoffhof) anzudienen, weil in einem solchen Fall der private Dritte nur als Erfüllungsgehilfe des privaten Haushaltes bezogen auf die ihm obliegende Abfallüberlassungspflicht (§ 17 Abs. 1 Satz 1 KrWG) tätig wird.
Unabhängig davon ist im konkreten Einzelfall auch stets zu prüfen, ob alle Gegenstände bei einer „Wohnungsentrümpelung“ bereits Abfall im Sinne des § 3 KrWG sind. Dieses ist etwa bei gebrauchstauglichen Möbeln nicht der Fall, wenn diese durch Dritte noch zu ihrem ursprünglichen Zweck weiter verwendet werden könnten. Insoweit kommt es dann stets auf die Umstände im konkreten Einzelfall an.
A: Altholz
E: Ersatzbaustoffverordnung (EBV),
P: Patina,
R: RC-Werte,
W: W-Werte, Wasserrecht
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